Der BFH hat entschieden, dass ein Vorsteuerabzug auch dann ausgeschlossen aufgrund eines Leistungsbezugs während der Durchschnittssatzbesteuerung ist, wenn die Eingangsleistung für Umsätze im Folgejahr verwendet wird, in dem diese Tätigkeit der Regelbesteuerung unterliegt (Vorsteuerabzugsverbot)
Der BFH hat eine Rechtsprechungspräzision veröffentlicht: Auch beim EUSt-Vorsteuerabzugsrecht ist es erforderlich, dass neben der (i) Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand auch die (ii) Einfuhrkosten in die Kostenelemente des auszuführenden Ausgangsumsatzes einfließen, sodass ein direk
Der BFH hat ergänzend entschieden, dass Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag ein Bestandteil des Gewerbeertrages im Anwendungsbereich der erweiterten Gewerbesteuerkürzung sein können.
Das FG Hamburg hat entschieden, dass eine Vorab-Entnahme der Finanzierungsschulden kein Entgelt für die Übertragung des Wirtschaftsguts darstellt. Es erfolgt eine Buchwert-Einzelwirtschaftsgutübertragung.
Der BFH hat entschieden, dass der gewerbesteuerrechtliche Kürzungsausschluss auch dann anzuwenden ist, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies betrifft sämtliche Mitunternehmervergütungen als Sonderbetriebseinnahme.
Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten (i) amtsärztlichen Gutachtens oder einer (ii) ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnlich
Der BFH hat entschieden, dass neben dem tatsächlichen (i) Abfluss, d. h. Zahlung, auch die (ii) Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung innerhalb des Zehn-Tageszeitraums zwingend vorliegen muss. Nur in diesen Fällen ist die Anwendung der wirtschaftlichen Zuordnung, d. h.
Der BFH hatte in seiner jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung Aufwendungen zur Ablösung dinglicher oder schuldrechtlicher Nutzungsrechte als sofort abziehbare Werbungskosten bei Vermietungseinkünften angesehen.
Die Finanzverwaltung hat zur Abzugsfähigkeit der Aufwendung für das häusliche Arbeiten bei mehreren (i) betrieblichen oder (ii) beruflichen Tätigkeiten nebeneinander Stellung genommen.
Der BFH hat den – zeitlich befristeten – Zuwendungsnießbrauch an minder- und volljährige Kinder steuerrechtlich akzeptiert, solange kein missbräuchliches „Hin-und-Her-Vermieten“ stattfindet.
Der BFH hat entschieden, dass als Voraussetzung des Betriebsausgabenabzugs nicht üblicherweise der Betrieb von beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden muss, wenn sich das Gästehaus am Betriebssitz befindet.
Der BFH hat einen anderen Gestaltungsweg für steuerrechtlich akzeptabel erachtet: Die zeitlich befristete Übertragung der Vermietungseinkünfte durch unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch ist steuerrechtlich zulässig, wenn dem Zuwendenden (Nießbrauchsbesteller) von der Verlagerung der Einkunftsquel
Der BFH hat den befristeten unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder steuerrechtlich anerkannt, wenn die Verlagerung der Vermietungseinkünfte der Erfüllung der Unterhaltspflicht dient oder aus freiwilligen Beweggründen gewährt wird.
Der BFH hat entschieden, dass bei einer Übertragung eines GmbH-Anteil-Anwartschaftsrechts gegen Entgelt, d. h. Schuldübernahmeerklärung, ein Sonderbetriebsgewinn entstehen kann.
Seit Einführung des UmwStG und dessen Buchwert-Einbringung für Personengesellschaften wird die Übertragung von Wirtschaftsgütern und Betriebsschulden steuerneutral gegen Gewährung von Gesellschaftsrecht, d. h.
Der BFH hat klargestellt, dass die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen eines Anbieters von Ferienimmobilien für die vorübergehende Überlassung der Ferienobjekte voraussetzt, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Objekteigentümer seinem wesentlichen rechtlic
Der BFH hat entschieden, dass ein Sponsoringvertrag einen „atypischen Schuldvertrag“ darstellt, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch nur eine teilweise Zuordnung der Pflichten zum T
Der BFH hat in einem weiteren Verfahren die bisherige Rechtsauffassung bestätigt. Ein gewerblich gefärbtes Unternehmen ist nicht ein der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb.
Die Finanzverwaltung grenzt die ertragsteuerrechtliche Behandlung einer Photovoltaikanlage in einem anderweitigen Betriebsvermögen gegenüber dem isoliert zu beurteilenden Betriebsvermögen eines Photovoltaikanlagenbetriebs ab.