Änderungen beim Transparenzregister: Eintragung der Staatsangehörigkeit

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

am 1.1.2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/843) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält im Wesentlichen Regelungen zu folgenden Themen beim Umgang mit den Eintragungen usw. mit dem Transparenzregister:

  • Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises (u.a. um elektronische Geldbörsen und Umtauschplattformen für Kryptowerte, Finanzanlagenvermittler, Kunstvermittler, Mietmakler),
  • verstärkte Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern,
  • öffentlicher Zugang zum Transparenzregister und Vernetzung der nationalen Transparenzregister, Eintragung der Staatsangehörigkeit, Meldepflicht, wenn Unstimmigkeiten im Transparezregister auffallen,
  • Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen,
  • Korrespondenzbankbeziehungen innerhalb des Europäischen Währungsraums (EWR).
  • Neu ist, dass bei der Risikoanalyse auch die Nationale Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen zu berücksichtigen ist. Diese ist im Internet unter http://www.nationale-risikoanalyse.de abrufbar.

Das Bundesverwaltungsamt hat einen sehr ausführlichen FAQ als PDF-Dokument auf seiner Homepage zur Verfügung gestellt. Darin wird auf Seite 31 speziell zur Eintragung der Staatsangehörigkeit Folgendes erläutert:

1. Frage
Ist eine Unstimmigkeitsmeldung erforderlich, wenn das Transparenzregister bei einer transparenzpflichtigen Rechtseinheit wirtschaftlich Berechtigte ausweist, deren Staatsangehörigkeit aber fehlt?
In diesem Fall besteht eine Unstimmigkeit. Diese muss jedoch, wenn sie die einzige Unstimmigkeit ist, nicht gemeldet werden. Der Grund für diese Ausnahme ist, dass die Vereinigungen, die ihre wirtschaftlich Berechtigten bis Ende 2019 zum Transparenzregister gemeldet haben, keine isolierte Nachmeldung der Staatsangehörigkeit bewirken müssen. Eine gleichwohl abzugebende Unstimmigkeitsmeldung würde dieser Prämisse nicht gerecht. Bei Erfassung mehrerer Staatsangehörigkeiten liegt keine Unstimmigkeit vor, wenn mindestens eine übereinstimmende Staatsangehörigkeit vorhanden ist.

2. Frage
Muss eine Unstimmigkeitsmeldung erfolgen, wenn bei der Mitteilungsfiktion die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten nicht aus den in § 20 Abs. 2 GwG bezeichneten Registern ersichtlich ist?
Nein. Trotz fehlendem Ausweis einer Staatsangehörigkeit kann die Mitteilungsfiktion zur Anwendung kommen. Für die Fiktionswirkung ist der Ausweis der Staatsangehörigkeit nach § 20 Abs. 2 GwG nicht erforderlich. Wenn darüber hinaus keine Pflicht zur Eintragung der transparenzpflichtigen Rechtseinheit sowie ihrer wirtschaftlich Berechtigten besteht, ist infolge dessen auch der Eintrag der Staatsangehörigkeit entbehrlich. Damit besteht auch keine Unstimmigkeit.

Download: Transparenzregister-FAQ
Link: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion