BFH:Abgabefristen für die eigene Steuererklärung der steuerberatenden Berufe

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PRÄSENZDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022

Präsenz

„Es ist soweit!“ Die Präsenzseminare kommen zurück. Ein herrliches Gefühl. Wie jedes Jahr und wie immer vor und nach einer Bundestagswahl ist der Steuergesetzgeber (sehr) aktiv. Viele Änderungen im Ertrag-, Umsatz- und Verkehrssteuerrecht sowie Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sind bereits verabschiedet oder „sind in der Pipeline“. Beispielsweise sind zu nennen: (i) die gesetzlichen Anpassungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung oder (ii) die neuen Regeln der Lohnbesteuerung bei gewährten Mitarbeiterbeteiligungen. Wie seit Jahren gewohnt, nehmen wir uns einen Tag lang (gemeinsam) Zeit, um in angenehmer Atmosphäre – weiterhin gegliedert nach Aufgabengebieten: Lohn- und Finanzbuchhaltung, Handels- und Steuerbilanzen, betriebliche und private Steuererklärungen – die Steuergesetzänderungen aufzunehmen und für die tägliche Praxis vorzubereiten. Es ist damit zu rechnen, dass auch die Finanzverwaltung mit einer Vielzahl von Anwendungsschreiben im Jahr 2021 aufwartet, beispielsweise „Elektromobilität bei betrieblichen Kfz“. Natürlich beachten wir die 3G-Regel. Die Veranstaltungsorte, die Caterer und das Team von zeitstaerken.de haben ein Hygienekonzept entwickelt. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Zur Buchung


BFH: Abgabefristen für die eigene Steuererklärung der steuerberatenden Berufe

Sehr geehrter Kolleginnen und Kollegen,

die Abgabefristen für Steuer- und Feststellungserklärungen des Besteuerungszeitraums 2020 sind bekanntlicherweise verlängert worden: (i) nicht beratene Steuerpflichtige bis zum 01.11.2021 (ggf. 02.11.2021) und (ii) beratene Steuerpflichtige bis zum 31.05.2022 (Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie [ATADUmsG] vom 25.06.2021, BGBl. I 2021, 2048; BMF-Schreiben vom 20.07.2021, IV A 3 – S 0261/20/10001; zeitstaerken.PLUS: SD 0000 2021 0015). Jetzt hat der BFH aktuell eine interessante Frage für den steuerberatenden Beruf selbst beantwortet (BFH vom 27.08.2021, VIII B 36/21; Rechtsprechungsbestätigung: Sächsisches FG vom 19.02.2021, 5 K 1402/20, rkr.).


Sachverhalt

Der verheiratete und zusammenveranlagte Steuerpflichtige ist als Rechtsanwalt tätig und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät; seine Ehefrau ist anderweitig berufstätig. Das Finanzamt forderte die Ehegatten mehrfach zur Abgabe der Steuererklärung 2018 auf. Schlussendlich wurden vom Finanzamt Verspätungszuschläge in Höhe von 125 € festgesetzt, weil die Steuererklärung 2018 erst am 29.12.2019 beim örtlich zuständigen Finanzamt einging.


Ergebnisse des BFH

Der BFH hatte entschieden, dass das Finanzamt nicht verpflichtet ist, einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen zu verlängern (BFH vom 29.01.2003, XI R 82/00, BStBl. II 2003, 550).

Die in den Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage des Abgabefrist (§ 109 AO) festgelegten Grundsätze seien nur für die von den Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Rahmen ihrer Beratertätigkeit wahrzunehmenden Erklärungsfristen anwendbar.

Diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des BFH auch dann anzuwenden, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe als Steuerpflichtiger die Einkommensteuererklärung für seinen mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten abgibt, dann haben Ehegatten im Falle der Zusammenveranlagung eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 Satz 2 EStG; BFH vom 28.04.2005, IV B 137/03, BFH/NV 2005, 1482, unter 1.a).


Lösung

Die Mitglieder der steuerberatenden Berufe müssen für Ihre eigene Steuererklärungen die Abgabe bis zum 01.11.2021 für die Besteuerungszeiträume 2020 einhalten.



Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer