BFH: Einheitliche Leistung mit einheitlichem Mehrwertsteuersatz

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der EuGH hatte im Urteile STADION AMSTERDAM, wir haben im AKTUELLEN STEUERDILAOG und bei zeitstaerkenPLUS (CD 0500 0012 2018 0003) darüber berichtet, entschieden, dass eine einheitliche Leistung nur mit einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz belegt werden darf. Jetzt hat der BFH im Urteil genauso entschieden (BFH vom 2.8.2018, V R 6/16); er hat diesen Grundsatz bestätigt.

Eine einheitliche Leistung muss einem einheitlichen Steuersatz unterliegen!


Sachverhalt:
Der Unternehmer betrieb einen Freizeitpark. Die Eintrittsgelder, die für den Einlass in den Freizeitpark entrichtet wurden, unterwarf er teilweise dem ermäßigten Steuersatz (7 %  § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG).

Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (vom 23.09.2015, 14 K 4220/12, rkr.) unterliegen die Eintrittsgelder einheitlich dem Regelsteuersatz.

Der BFH bestätigt dieses Ergebnis in folgender Art und Weise:

  • Der Freizeitpark erbringt gegenüber den Besuchern eine einheitliche Leistung (Blickwinkel des objektiven Durchschnittsverbrauchers). Eine künstliche Aufteilung ist - ausschließlich für das Umsatzsteuerrecht - unzulässig.
  • Sämtliche Nebenleistungen teilen somit das steuerliche Schicksal der Hauptleistung.
  • Diese einheitliche Leistung muss einem einheitlichen Steuersatz unterliegen. Hinweis: Der BFH bestätigt diesen Grundsatz des EuGH!
  • Auf die einheitliche Leistung ist der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden.

Lösung:
Nach diesen Grundsätzen unterliegen die Eintrittsgelder einheitlich dem Regelsteuersatz (19%). 


Hinweis:

  1. Der ermäßigte Steuersatz (7 %) findet keine Anwendung, denn der ermäßigte Steuersatz ist nur auf Schausteller anzuwenden, die ein Reisegewerbe betreiben (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG).
  2. Ein ortsgebundenes Schaustellungsunternehmen unterliegt dem Regelsteuersatz (19 %).

Beratung: Es bleibt abzuwarten, wie der BFH bzw. EuGH bezüglich des gesetzlichen nationalen Aufteilungsgebots für Übernachtungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG) entscheiden wird. Bisher sind Finanzverwaltung und der BFH der Auffassung, dass die Aufteilung anzuwenden ist (Abschn. 12.16 Abs. 8 S. 3 UStAE; BFH vom 24.04.2013, XI R 3/11, BStBl. 2014 II, 86).

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann