BMF: Geänderte Anwendung bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von platzierungsabhängigen Preisgeldern (1.7.2019)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

mit Wirkung vom 1.7.2019 ändert sich die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von platzierungsabhängigen Preisgeldern, so wie es zum einen der EuGH (vom 10.11.2016, C-432/15, Bastova) und zum anderen der BFH (vom 30.8.2017, XI R 37/14; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0002 2017 0006) entschieden haben. Das BMF (vom 27.5.2019, III C 2 - S 7100/19/10001) schließt sich dieser Auffassung nun auch an (Änderung des UStAE)!

Sachliche Anwendung:
Die Teilnahme an Veranstaltungen mit platzierungsabhängigen Preisgeldern erfüllt nicht (mehr) die Voraussetzungen eines „konkreten Leistungsaustausches gegen Entgelt“ zwischen zwei umsatzsteuerrechtlichen Unternehmern. Dies gilt beispielsweise für Pferderennen, Pokerturnieren, sportlichen Wettbewerben, Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen, Glückspielen und Ähnlichem (BMF vom 27.5.2019, III C 2 - S 7100/19/10001).

Ausnahme​:
Ausgenommen sind Leistungen von Geldspielautomatenaufsteller und Spielbankbetreibern, da deren sonstige Leistung in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance und der Spieleinsatz der Teilnehmer hierfür entgeltliche Gegenleistung ist (BMF vom 27.5.2019, III C 2 - S 7100/19/10001).

Zeitliche Anwendung:

  1. Grundsatz: Die Regeln sind in allen offenen Fällen anwendbar.
  2. Ausnahme: Es wird - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung platzierungsabhängiger Preisgelder für die Teilnahme an einem vor dem 1.7.2019 stattfindenden Wettbewerb bzw. vor dem 1.7.2019 durchgeführten Tierleistungsprüfung einvernehmlich von einem steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann