BMF: Innergemeinschaftlicher Fernverkauf mit EU-einheitlicher Umsatzschwelle

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SPEZIALDIALOG: Aktuelles Lohnsteuerrecht

Schaubild

Seit dem 01.01.2020 sind die gesetzlichen Anwendungsregeln für die sog. Gutscheinregelung verschärft. Diese Steuergesetzänderung(en) – insbesondere hier: Kriterienerfüllung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG – haben für viel Aufsehen und Diskussionen gesorgt. Das bundeseinheitliche finanzamtliche Anwendungsschreiben umfasst 10 Seiten, erläutert den klassischen wie auch den modernen Gutschein. Wir bringen das Thema auf den Punkt mit Erläuterungen und Anwendungsbeispielen.

Termin:
Montag, 06.09.2021, 10.00 - 11.30 Uhr

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BMF: Innergemeinschaftlicher Fernverkauf mit EU-einheitlicher Umsatzschwelle

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

mit Wirkung ab dem 01.07.2021 ist europaweit der innergemeinschaftliche Fernverkauf eingeführt worden. Die Ware wird dabei von einem in einen anderen Mitgliedstaat vom Unternehmer an einen Nichtunternehmer/Privatperson befördert oder versendet. Das sodann ausgelöste Bestimmungslandprinzip ist anzuwenden, wenn die EU-einheitliche Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 € überschritten oder auf deren Anwendung verzichtet wurde. Der Verzicht kommt einer Überschreitung gleich und bindet den Unternehmer für zwei Jahre. Die Finanzverwaltung hat im Anwendungsschreiben „innergemeinschaftlicher Fernverkauf (EU-Regelung)“ eine wichtige Information zur Anwendung der EU-einheitlichen Umsatzschwelle (10.000 €) veröffentlicht.

Beispiel:
Der nur in Deutschland ansässige Unternehmer erbringt 2020 und 2021 in den Niederlanden und in Frankreich elektronische Leistungen an Privatpersonen (Softwaredownload). Hieraus erzielt er folgende Umsätze:

Im Jahr 2020 = 3.000 €, 1. HJ 2021 = 5.000 € und 2. HJ 2021 = 2.000 €.

Darüber hinaus versendet er Waren in Österreich an ansässige Privatpersonen (Fernverkauf) mit folgenden Umsätzen:

Im Jahr 2020 = 6.000 €, 1. HJ 2021 = 20.000 € und 2. HJ 2021 = 5.000 €.

Lösung:
Im BMF-Schreiben heißt es: „Für die Beurteilung des Leistungsorts im Besteuerungszeitraum 2021 sind auch die sonstigen Leistungen (TRFE-Leistungen) und innergemeinschaftlichen Fernverkäufe einzubeziehen, die im Kalenderjahr 2020 und im 1. HJ 2021 ausgeführt wurden (BMF-Schreiben vom 01.04.2021, III C 3 – S 7340/19/10003).“ Das bedeutet im Beispiel, dass durch die Addition der elektronischen TRFE-Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufe der Jahre 2020 und 2021 die EU-einheitliche Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 € überschritten wird. Ab dem 01.07.2021 erbrachte innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c Abs. 1 und Abs. 4 UStG) unterliegen dem Bestimmungslandprinzip. Hierfür kann der Unternehmer das EU-Regelung OSS-Verfahren anwenden.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer