EuGH: Unverfallbarkeit von nicht genommenem Urlaub

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Arbeitsrecht hat der EuGH für einen Paukenschlag gesorgt (EuGH, Pressemitteilung vom 6.11.2018, Nr. 165/18;  EuGH vom 6.11.2018, Kreuziger, C-619/16, C-684/16). Der EuGH spricht sich im Grundsatz für die Unverfallbarkeit von Urlaubsansprüchen aus, wenn der Arbeitnehmer keinen Verzicht ausspricht oder keine Gelegenheit vom Arbeitgeber bekam, seinen Urlaub zu nehmen (Pressemitteilung: Download).

Bisher galt nach deutschem Gesetz, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist eigentlich nur ausnahmsweise möglich. Es muss dafür einen dringenden Grund geben - entweder vonseiten des Arbeitnehmers oder des Betriebs. Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub dann bis Ende März nehmen. Auch dies gilt ab jetzt nur noch dann, wenn der Arbeitgeber beweist, dass er seinen Mitarbeitern tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt hat, den Urlaub zu nehmen.

Jetzt hat der EuGH diese Regelung gekippt.
1. Regel: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat.
2. Regel: Urlaubsansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.

Der EuGH stellt weiter fest, dass die vorstehenden Grundsätze unabhängig davon gelten, ob es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber oder einen privaten Arbeitgeber handelt.


Hinweis:

Über die Hinweise bei der Ermittlung der Urlaubsrückstellung werden wir im AKTUELLEN STEUERDIALOG und bei zeitstaerken.PLUS berichten.


 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann