FG: Absatzrabatte stellen keinen Arbeitslohn dar

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in richtiger Art und Weise hat das FG Köln in einem aktuellen Fall entschieden, dass eben nicht jedweder wirtschaftliche Vorteil auch automatisch zu Arbeitslohn führt.

Bisher hat die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn seien, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden (BMF-Schreiben [Rabatterlass] vom 20.1.2015, BStBl. I 2015, 143).

Jetzt stellt sich das FG Köln gegen den sog. "Rabatterlass" der Finanzverwaltung. Absatz- und Werbeprogramme dienen der Stabilität des Umsatzes. Der Charakter von Arbeitslohn, also Gewährung für erbrachte Arbeit, ist abzulehnen.


Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Arbeitnehmer kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 € über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 € erlassen.


Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das FG Köln lehnte den Charakter von Arbeitslohn ab.

Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn (FG Köln vom 11.10.2018, 7 K 2053/17).

Dabei stellte er entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier Pkw vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen könne.


Lösung:
Das FG Köln sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn.


Hinweis:

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (Revision: BFH Az. VI R 53/18).


Beratung: Bereits lohnversteuerte oder verbeitragte wirtschaftliche Vorteile sollten vor dem 28.2.2019 berichtigt werden. Dabei sollte die Berichtigung gegenüber dem Finanzamt und dem Sozialversicherungsträger angezeigt werden („Feld 23“).

Rechtsbehelf / Änderungsantrag: Sollte ein Rechtsbehelf zu führen sein, so bieten wir Ihnen folgende Musterformulierung an: „... Wir beantragen die Änderung [die Akzeptanz], dass das Absatz- und Werbeprogramm des Unternehmens [xyz-GmbH] - im Sinne eines Werksangehörigenprogramms - dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Unternehmens [xyz-GmbH] dient und somit keinen Arbeitslohn darstellt (FG Köln vom 11.10.2018, 7 K 2053/17; Revision: BFH Az. VI R 53/18). Es stellt keine Vergütung für eine erbrachte Arbeitsleistung des o. a. Arbeitnehmers [Frau/Herr XXX] dar, weil es arbeitsrechtlich keine Grundlage im Arbeitsvertrag als Verpflichtungsbestandteil gefunden hat. Das Werksangehörigenprogramm [Der wirtschaftliche Vorteil] steht schuldrechtlich selbständig neben dem Arbeitsvertrag.“

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann