FG: Kosten sind identisch mit Nutzungsentgelten bei der Pkw-Gestellung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das FG Münster hat die Anwendungsregeln der Pkw-Gestellung um einen weiteren Fall erweitert: „Garagenkosten mindern Nutzungswert des Fahrzeugs nicht“.


Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer bekam von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Der als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil wurde unstreitig nach der sog. 1 %-Methode berechnet. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger anteilige Garagenkosten in Höhe von ca. 1.500 € geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Zur Begründung seiner Klage reichte der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seines Arbeitgebers ein, nach der eine mündliche Vereinbarung getroffen worden sei, das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen.


Das FG Münster hat entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern (FG Münster vom 14.3.2019, 10 K 2990/17 E, nrkr.).

Eine Minderung des Nutzungsvorteils trete nur ein, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahle oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Pkw trage.

Nutzungsabhängige Kosten seien nur solche, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, etwa Kraftstoffkosten oder Leasingraten. Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei die Unterbringung in einer Garage jedoch nicht notwendig. Die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung belege auch nicht, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs gewesen sei.


Lösung:
Die Kosten der Garage mindern den Wert der sog. 1 %-Regelung nicht.


Hinweis:

Das FG Münster hat die Revision beim BFH zugelassen.


Beratung: Die Garagenvermietung an den Arbeitgeber wäre ggf. zur Verringerung der Versicherungsbeiträge ein attraktivere Alternative.

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann