FG: Kurzzeitige unschädliche Vermietung nach Eigennutzung beim nichteinkommensteuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Veräußerungsgewinn einer jahrelang zu eigenen Wohnzwecken verwendeten Immobilie nicht einkommensteuerpflichtig ist, obwohl die Anschaffung und Veräußerung innerhalb von 10 Jahren stattfindet und kurzzeitig nach der Eigennutzung und vor der Veräußerung eine Vermietung stattgefunden hat (FG Baden-Württemberg vom 7.12.2018, 13 K 289/17; FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 1.4.2019).

Für das FG Baden-Württemberg sei es ausreichend, wenn nach dem gesetzlichen Wortlaut (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 32. Alt. EStG) keine ausschließliche Eigennutzung im Zeitpunkt der Veräußerung vorliegt, gesetzlich genüge „eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in beiden vorangegangenen Jahren“.

Wenn die Eigennutzung, die zwischenzeitliche Vermietung und die anschließende Veräußerung innerhalb eines Kalenderjahres stattfinden, sei die Einkommensteuerbefreiung inhaltlich erfüllt (FG Baden-Württemberg vom 7.12.2018, 13 K 289/17).


Hinweis:

In einschlägigen Fällen sollten die Einkommensteuerfestsetzungen mittels Einspruch offengehalten werden.


 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann