Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
es wurde dem Finanzministerium von Schleswig-Holstein die Frage gestellt, ob die Gewährung von Baukindergeld eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuermäßigung von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 3 EStG) ausschließen würde.
Die Antwort ist klar und eindeutig: Nein (FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 18.6.2019, VI 3012 - S 2296b - 025, DStR 2019,1470)
- Mit dem Baukindergeld wird ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert.
- Handwerkerleistungen sind hingegen nicht Inhalt der Förderung, die über 10 Jahre ausgezahlt wird.
Im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bankengruppe für investive Maßnahmen der Bestandssanierung schließt die Gewährung von Baukindergeld daher eine Inanspruchnahme der Steuermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) nicht aus.
Die gesetzliche Regelung des Anwendungsausschlusses der Steuerermäßigung (§ 35a Abs. 3 S. 2 EStG) findet aufgrund der vorstehenden Ausführungen somit keine Anwendung.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann