FinMin Hessen: Fristverlängerung, Herabsetzungs- und Stundungsanträge & Co.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

seit gestern, dem 25.3.2020, ist auf der Homepage des Finanzministeriums Hessen der offizielle „FAQ-Katalog: "Steuern in Zeiten der Corona-Pandemie" veröffentlicht. Neben dem Gesamtdokument als download, haben wir für Sie hier die Highlights zusammengefasst:

1. Fristverlängerung
Für die Abgabe von Erklärungen (inkl. Gewinnermittlungen) in allen steuerlich beratenden Fällen für den Veranlagungszeitraum 2018 (zunächst) bis zum 31. Mai 2020. Individuelle Fristverlängerungsanträge müssen nicht gestellt werden!

Verspätungszuschläge werden bei Erklärungsabgabe bis zum 31. Mai 2020 nicht festgesetzt. Fristverlängerungsanträge über den 31. Mai 2020 hinaus können nur noch im Einzelfall unter Schilderung Ihrer aktuellen Situation oder der Ihres „steuerlichen Vertreters (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) gewährt werden."

2. Herabsetzung von Vorauszahlungen
Ist absehbar, dass Ihre Einkünfte (Ihre Gewinne) oder die Ihrer Kapitalgesellschaft (bspw. GmbH oder AG) im Veranlagungsjahr 2020 oder dem abweichenden Wirtschaftsjahr 2021 durch die „Corona-Krise 2020" niedriger ausfallen werden, als bei der bisherigen Berechnung der Vorauszahlungen angenommen, können Sie bei Ihrem Finanzamt die Anpassung der Vorauszahlungen beantragen.

Die von Ihnen zu entrichtenden Gewerbesteuer-Vorauszahlungen (und Gewerbesteuer-Nachzahlungen) werden nicht durch das Finanzamt, sondern von der zuständigen Gemeinde auf Grundlage des ihr vom Finanzamt mittels Gewerbesteuer-Messbescheid mitgeteilten zu erwartenden Gewerbeertrags (Gewinns) festgesetzt. Der im Messbescheid mitgeteilte Gewerbeertrag ist für die Gemeinde bindend, sie darf hiervon nicht abweichen. Die Anpassung der Vorauszahlung durch die Gemeinde erfolgt daher erst, wenn das Finanzamt ihr einen geänderten zu erwartenden Gewerbeertrag (Gewinn) durch einen geänderten Gewerbesteuer-Messbescheid mitteilt.

Download: https://finanzen.hessen.de/sites/default/files/media/hmdf/faq_zum_thema_steuern_-_ergaenzende_antragshilfe.pdf

3. Erstattung der Sondervorauszahlung
Auch das FinMin Hessen stimmt mittels Antrag bei Ihrem Finanzamt der Herabsetzung der in 2020 für Umsatzsteuer zu zahlenden bzw. gezahlten Sondervorauszahlung zu, wenn Sie direkt von der „Corona-Krise 2020" betroffen sind. Eine Erstattung kommt nur für die im Jahr 2020 gezahlten Sondervorauszahlungen in Betracht, nicht für bereits gezahlte Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Für den Antrag genügt grundsätzlich ein formloses Schreiben (telefonisch können keine Anträge gestellt werden) an Ihr Finanzamt. Haben Sie nicht die Möglichkeit, Mein ELSTER zu nutzen, ist auch die Übermittlung per Post, E-Mail oder Telefax (Adressen finden Sie am Ende dieses Dokuments) möglich, hierbei verlängert sich jedoch die Bearbeitungszeit. Im Antrag legen Sie bitte kurz dar und erläutern, warum Sie von der „Corona-Krise 2020" betroffen sind.

Hier unser Formulierungsvorschlag:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Unternehmen ist in der [xxx] – Branche tätig und verzeichnet wegen der Corona-Krise einen Umsatzeinbruch von geschätzten [xxx] %. Damit besteht eine Existenzgefährdung aufgrund dieser ich / wir die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Null € und damit eine Erstattung beantragen."

 


Hinweis:

Die Herabsetzung der Sonder-Vorauszahlungen hat keine Auswirkungen auf die gewährte Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Download: https://finanzen.hessen.de/sites/default/files/media/hmdf/faq_zum_thema_steuern_-_stand_25.3.2020.pdf


 

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StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion