hib: Aktualisierung der Gesundheitsfördermaßnahmen (500 €-Freibetrag)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Steuergesetzänderungen zum Jahreswechsel 2018/2019 werfen ihren Schatten voraus.
Im Rahmen des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (BR-Drs. vom 10.8.2018, 372/18) sollen die steuerrechtlichen Regeln für den jährlichen 500 €-Freibetrag für Gesundheitsförderungsmaßnahmen des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern an die sozialversicherungsrechtlichen Änderungen angepasst werden (vgl. auch Seifert, StuB 2018, 635 f.).

Durch Gesetzesänderung im Jahre 2015 wurde ein für alle Krankenkasse einheitliches Zertifizierungsverfahren für die begünstigten, d. h. zuschussfähigen, Präventionsmaßnahmen eingeführt (Link: https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de/admin)

Für die Gewährung des jährlichen 500 €-Freibetrags (§ 3 Nr. 34 EStG-E) wird bei Maßnahmen (Kursen) von verhaltensbezogener (Gesundsheits-)Prävention – wohl ab dem 1.1.2019 – zwingend erforderlich, dass die sozialversicherungsrechtliche Zertifizierung vorliegt.

Bitte informieren Sie Ihre Mandanten,

  • die solche Kurse bei anderen Unternehmen zur Nutzung der staatlichen Förderung gegenüber Arbeitnehmern (500 €-Freibetrag p. a.) erbringen, dass eine Zertifizierungsbescheinigung, soweit noch nicht vorhanden, benötigt wird.
  • dass die Arbeitgeber, die den jährlichen 500 €-Freibetrag weiterhin nutzen wollen, vom Leistenden eine Kopie der Bescheinigung über die Zertifizierung benötigen.

Wir erlauben uns an dieser Stelle auf unsere Jahreswechselseminare 2018/2019 hinzuweisen --> https://www.zeitstaerken.de/seminare/9673 .

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann