Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der Jahreswechsel und damit oftmals die Steuergesetzänderungen werfen ihre Schatten voraus. Der meteorologische Herbst ist auch die Zeit der Referentenentwürfe der Bundesregierung und die Zeit der Antragstellungen der einzelnen Bundesländer im Bundestag und Bundesrat. Über die interessanten und die, die wahrscheinlich auch politisch umgesetzt werden, werden wir in unserem Newsletter, unserem Steuerticker und auch in den Steuerseminaren „AKTUELLER STEUERDIALOG“ berichten.
Sämtliche Steuergesetzänderungen und Änderungen aufgrund ergangener Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung werden wir dann im „JAHRESWECHSELSEMINAR 2018/2019“ und bei „zeitstaerken.PLUS“ abbilden.
Heute ein Kurzüberlick über das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus, welches als Referentenentwurf von der Bundesregierung am 29.8.2018 vorgelegt worden ist: Download Referentenentwurf.
- „§ 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau“: Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude mit dem Ziel, private Investitionen anzuregen.
- Durch die Einfügung des § 7b EStG soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment gefördert werden.
- Die Sonderabschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 Prozent betragen. Zugleich ist die reguläre lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Absatz 4 EStG vorzunehmen. Somit können innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums richtet sich nach § 7a Absatz 9 EStG (Restwert-AfA; § 7b Abs. 1 EStG-E).
- Sonderabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn durch Baumaßnahmen neue Wohnungen hergestellt werden oder diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden (§ 7b Abs. 2 EStG-E).
- Begünstigt sind Wohnungen in neuen oder vorhandenen Gebäuden und andere Gebäudeteile, die selbständige, unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude) sowie Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.
- Die Förderung weist eine Begrenzung auf. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2 000 € je qm Wohnfläche begrenzt. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe den Sonderabschreibungen zu Grunde zu legen (§ 7b Abs. 3 EStG-E).
- Eine Wohlbehaltensfrist wird ebenfalls eingeführt. Bei einem Verstoß - beispielsweise einer Veräußerung - gegen die zehnjährige Nutzungsfrist (Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken) oder bei Überschreitung der Baukostenobergrenze (§7b Abs. 2 EStG-E) innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind die bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen rückgängig zu machen (§ 7b Abs. 5 EStG-E).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann