hib: Weitere Informationen zu Geldkarten („44 €-Sachbezugsfreigrenze“, „30%ige Pauschalsteuer“)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Praktikerfragen zur Anwendung der „Gutscheine und Geldkarten" reißt nicht ab. So langsam beginnen auch die Parlamente die praktischen Umsetzungsprobleme zu diskutieren. Folgende Frage-Antwort ist im Bundestag ausgetauscht worden.

Folgende Frage wurde von Herrn Herbrand (FDP) an die Bundesregierung gestellt:

„Wie verhalten sich nach Kenntnis des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die Gründe für eine Überarbeitung des BaFin-Merkblatts „Hinweise zum Anwendungsbereich des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten", bei dem u. a. Sachbezüge gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, bis 44 Euro p. M., sog. „44er Karte", neu ausgelegt werden sollen (z. B. in § 2 Abs. 1 Nr. 10c des ZAG-Merkblatts), zu dem Zeitplan, die die Bundesregierung für die Überarbeitung des Merkblatts anstrebt (bitte den aktuellen Zeitplan, aus dem hervorgeht, wann mit der Überarbeitung begonnen wurde und wann diese laut aktueller Planung abgeschlossen sein soll, in einer Tabelle einfügen), und inwieweit stimmt das BMF in diesem Zusammenhang meiner Ansicht zu, dass eine Begrenzung der 44er Karte auf bestimmte Waren vom Gesetzgeber in § 8 des Einkommensteuergesetzes nicht vorgesehen ist, weshalb eine solche Warenbegrenzung der 44er Karte im Rahmen der Überarbeitung des besagten BaFin-Merkblatts nicht im Einklang mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers stünde und man somit von derselben ablassen muss (Antwort bitte begründen)?"

Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski vom 25. Februar 2020 lautet:

„Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. 1 Seite 2451) wurde zum 1. Januar 2020 eine neue gesetzliche Definition des Einnahmebegriffs im Einkommensteuergesetz eingeführt. Danach sind bestimmte zweckgebundene Gutscheine oder entsprechende Geldkarten weiterhin Sachbezüge, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.

Für Gutscheine und entsprechende Geldkarten, die diese Voraussetzungen erfüllen, ist somit auch zukünftig die Inanspruchnahme bestimmter Steuervergünstigungen (wie z. B. die Inanspruchnahme der sog. 44-Euro-Freigrenze nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) möglich. Insoweit stimmt die Bundesregierung Ihrer Auffassung zu, „...dass eine Begrenzung der 44er Karte auf bestimmte Waren vom Gesetzgeber in § 8 des Einkommensteuergesetzes nicht vorgesehen ist."

Zur praktischen Umsetzung der neuen Regelungen zur Abgrenzung eines Sachbezugs von einer Geldleistung wird derzeit mit den Obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben erarbeitet.

Im Übrigen überprüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontinuierlich etwaigen Aktualisierungsbedarf ihrer Merkblätter, darunter des ZAG-Merkblatts, beispielsweise aufgrund von Änderungen der Gesetzeslage oder Anpassungen der Verwaltungspraxis. Ein aktueller Zeitplan für eine Überarbeitung des ZAG-Merkblatts existiert in der BaFin nicht. Steuerliche Fragen fallen zudem grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der BaFin und können folglich auch nicht Gegenstand eines BaFin-Merkblatts sein."

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion