Rechtsprechungskassierende Verschärfung bei der gewerblichen Abfärbung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

bisher hatte der BFH (vom 12.4.2018, IV R 5/15, BFH/NV 2018, 881; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0015 2018 0009) entschieden, dass die sog. Abfärbetheorie (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) – Einkünfteumqualifizierung in insgesamt gewerbliche Einkünfte – bei einer oHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft keine Anwendung findet, wenn die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit negativ sind.
 
Jetzt wird durch das „JStG 2019“ (BT-Drs. 552/19) eine rechtsprechungskassierende Verschärfung bei der Abfärbewirkung gewerblicher Einkünfte eingeführt, in dem das bisherige Verständnis der Finanzverwaltung gesetzlich verankert wird.
 
Durch das „JStG 2019“ wird § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG um einen Satz 2 ergänzt, der klarstellt, dass eine gewerbliche Abfärbung auch eintritt, wenn die gewerbliche Tätigkeit isoliert betrachtet zu einem Verlust führt.
Hierdurch wird – mit Ausnahme der von der etwaigen Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung akzeptierten und angewandten Bagatellgrenzen – eine jährliche Überprüfung, ob es zu einer gewerblichen Abfärbung der Einkünfte kommt, entbehrlich.

In seiner aktuellen Rechtsprechung hat der BFH eine Geringfügigkeitsgrenze (Bagatellgrenze) für die Abfärbung von gewerblichen Tochter-Personengesellschaften auf die bisher vermögensverwaltende Mutter-Personengesellschaft abgelehnt (BFH vom 6.6.2019, IV R 30/16, BFH/NV 2019, 944; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0015 2019 0006).
 
Zeitliche Anwendung: Die gesetzliche Verschärfung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG) ist rückwirkend auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden (§ 52 Abs. 23 Satz 1 EStG).


Hinweis:

Bisher ist eine gesetzliche Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze bei der „abgefärbten Mutter-Personengesellschaft“ aufgrund einer Beteiligungsstruktur nicht vorgesehen. Der BFH hat Gerinfügigkeitsgrenzen eingeführt, bei der Infektionswirkung - Abgrenzung von freiberuflichen zu gewerblichen Einkünften hinsichtlich fachlich vorgebildeter Mitarbeiter - besteht seit Jahren Grenzwerte: (1) 3 % Gesamtnettoumsatzerslöse oder (2) 24.500 € (BFH vom 27.8.2014, VIII R 16/11, BStBl. II 2015, 996; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0015 2015 0007).


Beratung: Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH vom 6.6.2019, IV R 30/16, BFH/NV 2019, 944; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0015 2019 0006) gilt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die aufgrund des Haltens von gewerblich geprägten Beteiligungen an anderen Personengesellschaften als gewerbliches Unternehmen gilt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG), nicht als stehender Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG und unterliegt daher nicht der Gewerbesteuer. Sollten Sie in der Vergangenheit Gewerbesteuererklärungen für „gefärbte Mutter-Personengesellschaften“ aufgrund einer Beteiligungsstruktur abgegeben haben und sind die Steuer- und Festsetzungsbescheide noch änderbar, sollte ein Aufhebungsantrag eingereicht werden.

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann