Die Finanzverwaltung erklärt in welchen beispielhaften „Anwendungsfällen“ eine (i) begünstigte gegenüber einer (ii) unbegünstigten Photovoltaikanlage vorliegt. Entscheidend ist dabei die Anzahl der PV-Anlagen, die sich anhand der Anzahl vorhandener Einspeisezähler bestimmen lässt.
Der BFH hat entschieden, dass ein „in der Krise stehengelassenes (Gesellschafter-)Darlehen“ im Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung von nachträglichen Anschaffungskosten auf eine GmbH-Beteiligung im Zeitpunkt des Kriseneintritts mit dem bestehenden Teilwert zu bewerten ist.
Der EuGH hat die Rechtsprechung für Forderungsabtretungen hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Wirkungen der (i) Abtretungszahlung(en) und (ii) Umsatzsteuerberichtigungen unionsrechtlich konkretisiert.
Das FG Baden-Württemberg hat beim Austausch eines „funktionsgleichen Pkw“ das Nebeneinander der Vorsteueraufteilung und der Vorsteuerberichtigung im Investitionsjahr angewendet.
Der BFH hat wiederholend einer Bruchteilsgemeinschaft die Unternehmereigenschaft aberkannt, weil diese keine Leistungen gegen Entgelt erbringt. Hinweis: Über die gesetzliche Neuregelung war nicht zu entscheiden, aber Hinweise gab es trotzdem.
Das FG Rheinland-Pfalz hat aus dieser BFH-Rechtsprechung abgeleitet, dass auch eine Abzugsfähigkeit im Bereich der Gewinneinkünfte als Betriebsausgaben abzulehnen ist. Daraus folgt auch die Ablehnung einer Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütungen.
Die Finanzverwaltung hat insbesondere zum Werbungskostenabzug von Lehrern Stellung genommen. Dabei wird auf ergangene bzw. ständige BFH-Rechtsprechung zurückgegriffen. Das gesetzgeberische Ziel wird dabei nicht aus dem Auge verloren.
Der BFH hat seine Rechtsprechung fortentwickelt. Aufwendungen für die (i) krankheits-, (ii) pflege- und (iii) behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Bisher hat der Steuergesetzgeber eine Steuerbefreiung für „…[die] Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage“ auf bestimmte begünstigte Objekte, wenn die Photovoltaikanlage gesetzlich bestimmte Anlagekapazitäten einhält, bis zu einer Gesamtleistungskapazität
Der BFH hat die zulässige Schätzungsmethode „allgemein gültige Maßstäbe“ konkretisiert: Es fehlt daran, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Bilanzierenden beruhen, die geändert werden könnte.
Das FG München hat entschieden, dass Handgelder für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen durch Lizenzspieler als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig sind.
Der EuGH hat entschieden, dass die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde keine „Dienstleistung gegen Entgelt“ im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie darstellt.
Durch die Umstellung des Investitionsverhaltens kann die 1 %-Regelung bzw. Fahrtenbuchmethode vermieden werden. Das sog. Pkw-Vermietungsmodell kann familiär oder zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer angewendet werden.
Die Einstiegshürde wird dem Bruttolistenpreis im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eine Anhebung von bisher 60.000 € auf zukünftig 70.000 € beigemessen. Beratung: Entscheidend dabei ist, dass für die Anwendung der sog.
Der EuGH hat in der Folgeentscheidung entschieden, dass die entrichtete Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstandes bei späterer Anwendung der Differenzbesteuerung Teil der Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung ist.
Sie erfahren überblicksartig die von der Bundesregierung geplanten Steuergesetzänderungen für die Lohnabrechnung, die Finanzbuchhaltung, die Bilanzierung und die private sowie betriebliche Steuererklärung (Stand 24.11.2023).
Der EuGH hat die Gewährung einer Abo-Prämie als schicksalsteilende Nebenleistung zur Zeitschriftenlieferung als Hauptleistung beurteilt. Eine unentgeltliche Zuwendung ist abgelehnt worden.
Der BFH hat die Vermietung von Sportanlagen nur dann ausnahmsweise umsatzsteuerfrei gestellt, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlagen und ggf. von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.