BFH: Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit
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Wieder einmal war die strittige Frage der Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit Gegenstand eines Verfahrens beim BFH. Der BFH hatte bereits vor einiger Zeit entschieden, dass grundsätzlich Verluste aus einer Übungsleitertätigkeit anzuerkennen sind, soweit der Steuerpflichtige (Übungsleiter) für diese Tätigkeit die Einkunftserzielungsabsicht nachweisen kann (BFH vom 20.12.2017, III R 23/15, BFH/NV 2018, 672; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0003 2018 0005). Nun hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt.