Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird.
Das Bundesministerium der Finanzen hat den gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurs für Oktober 2019 für 32 Fremdwährungen bekannt gegeben.