Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung vertreten: Danach sind optimierte Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften, die ihre land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit bzw.
Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung veröffentlicht. Eine sog. „KöMoG-Personenhandelsgesellschaft“ ist bewertungsrechtlich weiterhin als Personengesellschaft zu beurteilen. Die Anteilsbewertung erfolgt weiterhin nach der sog.
Der BFH hat der Finanzverwaltung widersprochen. Soweit das Gesetz von einem „herrschenden Unternehmen“ spricht, ist zunächst das am steuerbaren Umwandlungsvorgang unmittelbar beteiligte Unternehmen gemeint.
Der BFH hat entschieden, dass ein sog. Vergleichsgrundstück auch in einem gekauften Grundstück bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung vorliegen kann.
Der BFH hat entschieden, dass ein Immobilientausch im Rahmen von Vorbehaltsnießbrauchsverhältnissen steuerrechtlich akzeptabel ist, sodass der Nießbraucher seine AfA-Befugnis auch an einem Folgeobjekt (Surrogationsobjekt) geltend machen kann (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch).
Der BFH hat entschieden, dass für eine (gemischte) verdeckte Einlage der Zeitpunkt maßgebend ist, der das Verpflichtungsgeschäft auslöst. Die Bewertung erfolgt im Zeitpunkt der Zuführung des einlagefähigen Vorteils, d. h. die Anteilsübertragung auf die Kapitalgesellschaft.
Der BFH hat ergänzend entschieden, dass bei einer Aufwärtsverschmelzung nach dem Veran-lassungsprinzip die Grunderwerbsteuer der Vermögensübertragung zuzuordnen ist.
Der BFH hat die Voraussetzungen zur einkommensteuerrechtlichen Anerkennung eines Quotennießbrauchs an einer vermögensverwaltenden Vermietung-Personengesellschaft „festgezurrt“. Entscheidend ist, wer das Nutzungsüberlassungsverhältnis „im Außenverhältnis“ beherrscht.
Der BFH hat – in Abgrenzung zur BGH-Rechtsprechung – eine Besteuerung einer schadensersatz-rechtlichen Rückabwicklung genauso wie Sonderwerbungskosten in Form von Prozesskosten abgelehnt.
Der BFH hat den Verzicht auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung als möglichen Veräußerungsgewinn „17ner GmbH-Anteile“ in Form der verdeckten Einlage erkannt.
Der BFH erläutert, dass ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR nicht nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) möglich ist. Es erfolgt eine Einzelrechtsnachfolge.
Der BFH hat die Auffassung bestätigt, dass die Hinnahme der Verluste auf dem Motiv des Steuerpflichtigen beruhen, durch die emissionsfreie Erzeugung von Strom für das öffentliche Netz, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Der BFH hat den Anwendungsbereich der anschaffungsnahen Herstellungskosten auf bauliche Maßnahmen an (i) Einrichtungen des Gebäudes oder (ii) am Gebäude selbst beschränkt. Es erfolgt nunmehr eine enge Anwendungsauslegung.
Der BFH ist der Sichtweise der Finanzverwaltung entgegengetreten und hat einen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung akzeptiert.
Der BFH hat konkret und undiskutierbar entschieden, dass eine Wohnung, die der Steuerpflichtige (Wohnungseigentümer) unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Überprüfungszeitraum privater Veräußerungsgeschäfte nicht (mehr) als steuerrechtliches Kind berücksichtigungsfähi
Der BFH hat seine erste Gerichtsentscheidung veröffentlicht: „Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, gehören auch virtuelle Währungen. Es liegt dabei kein normatives Vollzugsdefizit vor.“
Der BFH hat erstmalig entschieden, dass weder eine räumliche noch eine zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht. Damit ist ein etwaiger Veräußerungsgewinn in einen einkommensteuerpflichtigen und einen einkommensteuerfreien Teilbetrag aufzuteilen.
Der BFH ist der Sichtweise der Finanzverwaltung entgegengetreten und hat einen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung akzeptiert.
Der BFH hat einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten erkannt, indem ein Verlust im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines krass den gemeinen Wert verfehlenden Kaufpreises veräußerter GmbH-Anteile vorliegt.
Der BFH bestätigt das Durchgriffsverbot hinsichtlich einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft sogar bei strafrechtlich verantwortlichen Handlungen des Gesellschafters, trotz der Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis.