Entgegen der Verwaltungsauffassung ist ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nicht deshalb zu versagen, weil er nach einer Betriebsprüfung beantragt wird und dies dem „erkennbarem Zweck dient, die sich aus dem Prüfungsfeststellungen ergebenden Gewinnerhöhungen zu kompensieren“.
Kommt es im Stadium der Insolvenzreife trotz zivilrechtlich wirksam vereinbarter Rangrücktrittsvereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger zu Zinszahlungen und Tilgung, so liegt nach Auffassung des BGH ein Verstoß gegen die rechtsgeschäftliche Auszahlungssperre vor.
Handelsrechtlich wird klargestellt, dass Anschaffungspreisminderungen abzusetzen sind, wenn diese, dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Wird ein neuer Gesellschafter gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft aufgenommen, wird eine Buchwerteinbringung abgelehnt, auch wenn die Zuzahlung in ein inländisches Betriebsvermögen der Altgesellschafter gelangt.
Nunmehr wird klargestellt, dass eine Kleinstkapitalgesellschaft, die mindestens eine der gesetzlich genannten Erleichterungen nutzt, das Deckungsvermögen mit den Anschaffungskosten zu bewerten hat.
Kursverluste und wechselkursbedingte höhere Tilgungsleistungen bei Fremdwährungsdarlehen sind der nicht steuerbaren privaten Vermögensphäre zuzurechnen.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die steuerrechtliche Schlussbilanz bei Einbringungsfällen in eine GmbH die (reguläre) Steuerbilanz für die Einkommensermittlung ist.
Als Folgeänderungen zu den Tarifänderungen sind die Arbeitslohngrenzen, bei denen eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung eintritt, anzupassen.
Durch das BilRUG werden handelsrechtliche Vorgaben zur Festlegung des Abschreibungszeitraums (Nutzungsdauer) sowohl für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände als auch für entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte eingeführt.