Die Finanzverwaltung hat ihr Anwendungsschreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen an ergangene BFH-Rechtsprechung angepasst.
Zwei neue BFH-Urteile konkretisieren im Sinne eine Rechtsprechungsfortentwicklung die Anwendungsregeln der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei Zinsvereinbarungen in Fällen der (i) Konzerndarlehen und (ii) Gesellschafterdarlehen.
Der Gesetzgeber hat eine neue Ortsbestimmungsvorschrift für den Fernverkauf mit aus dem Drittlandsgebiet über einen anderen Mitgliedstaat eingeführten Gegenständen eingeführt.
Mit Wirkung zum 01.07.2021 wird bei bestimmten Warenlieferungen durch einen Unternehmer über eine elektronische Schnittstelle, beispielsweise elektronischer Marktplatz, der Betreiber der elektronischen Schnittstelle Steuerschuldner für die im Gemeinschaftsgebiet für diese Lieferungen anfallende U
Der IV.BFH-Senat hatte – missverständlich – veröffentlicht, dass wohl eine fehlende Stimmrechtsmehrheit durch eine tatsächliche Geschäftsführung unter Ausschluss des Selbstkontrahierungsverbot eine personelle Verflechtung auslösen kann, solange der Nur-Besitz-Gesellschafter den Nutzungsüberlassun
Die Finanzverwaltung aktualisiert ihr Anwendungsschreiben zur sog. Fußstapfentheorie bei Mitunternehmeranteilen und setzt damit ergangene BFH-Rechtsprechung um.
Die „7g-Förderung“ ist um punktuelle Neuerungen, insbesondere ab dem „IAB 2020“, erweitert worden. Verschiedenste Arbeitsschritte sind zukünftig ergänzend zu beachten.
Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Fremdwährungsverbindlichkeiten ist zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalenÄnderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten de
Der Teilwert von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren (i) Ausgabe und (ii) Rücknahme endgültig eingestellt ist, ist der Börsenkurs der Anteile im Handel im Freiverkehr.
Der Steuergesetzgeber hatte in den letzten Jahren die gesetzlich verankerten Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und die Fördermechanismen im Anwendungszeitraum verlängert.
Die Finanzverwaltung wendet ergangene BFH-Rechtsprechung an, indem außerbilanzielle Korrekturen bei der sog. Überentnahmeregelung unberücksichtigt bleiben und eine Berechnungsreihenfolge akzeptiert wird.
Die Finanzverwaltung als Beklagter hat mit Einwilligung des Steuerpflichtigen als Kläger die Revision beim BFH zurückgenommen und somit einem satzungsdurchbrechenden, disquotalen Gewinnverteilungsbeschluss zugestimmt.
Die nach Kündigung eines Architektenvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit – umsatzsteuerbares und umsatzsteuerpflichtiges – Entgelt, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt.
Die Aufhebung einer Lohnsteueranrufungsauskunft ist ermessensfehlerhaft, wenn das FinanzamtzuUnrecht von deren Rechtswidrigkeit, d. h. inakzeptablen Inhalt ausgeht.