Der Wechsel ins Körperschaftsteuerregime einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft stellt eine Sperrfristverstoß dar, wenn in den letzten Jahren grunderwerbsteuerfrei eine Immobilie in das Gesamthandsvermögen der optierenden Gesellschaft übertragen wurde.
Jetzt ist es gesetzlich nachgeholt worden: Auch bei der Grunderwerbsteuerbefreiung beim Grundstücksübergang auf eine Gesamthand ist eine zehnjährige Sperrfrist hinsichtlich der Anteile an der Gesamthand einzuhalten.
Die „7g-Investitionsfristen“ sind während der Corona-Pandemie ständig hinausgeschoben worden. Jetzt gilt es diese „stehen gebliebenen Investitionsabzugsbeträge“ bis zum Ablauf des 31.12.2023 zu verbrauchen.
Der BFH hat die neue schenkungsteuerfreie Bedarfsabfindung im Scheidungszeitpunkt entwickelt. Diese ist von der schenkungsteuerpflichtigen Pauschalabfindung im Abschlusszeitpunkt eines Ehevertrages zu unterscheiden.
Der aufzulösende Ausgleichsposten (KStG a. F.) muss mit einem Angleichungsfaktor an das neue KStG angepasst werden, weil im neuen System des Einlagemodells immer eine (100 %) Vollbeteiligung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft angenommen wird.
Neben der verlängerte Gesamtnutzungsdauer wirken sich werterhöhend insbesondere die Neuregelung zu den Bewirtschaftungskosten im Ertragswertverfahren des Jahres 2023 aus.
Eine Steuerfreiheit ist für die Einnahmen und Entnahmen einer „kleinen“ Photovoltaikanlage gesetzlich aufgenommen worden. Drei Tatbestandsvoraussetzungen sind zu beachten. Die neue Steuerbefreiung gilt für Bestands- und Neu-Photovoltaikanlagen.
Die Besteuerung des geldwerten Vorteils ist auch dann vorzunehmen, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht für bestimmte Fahrten genutzt wird oder die Fahrten nicht arbeitstäglich anfallen.
Der Mindestlohn und die Höchstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte wurden gesetzlich angehoben. Zudem sind Übergangsregelungen für (Altersteilzeit-)Beschäftigte eingeführt worden.
Nach Einführung geeigneter Software muss die Feststellungserklärung für den Grundbesitz elektronisch beim zuständigen Bewertungsfinanzamt abgegeben werden.
Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Belastungen von Grundbesitz finden sich in den Typisierungsverfahren nicht wieder. Bei deren gewünschtem Abzug (Wertminderung) muss ein Gutachten zur Grundbesitzbewertung eingeholt werden.
Vergleichswerte der Gutachterauschüsse dürfen nur noch verwendet werden, wenn diese Vergleichskonformität aufweisen und nicht älter als drei Jahre sind.