Die nachschüssige Rentenauszahlung eines verstorbenen Rentenempfängers wird im Sterbemonat noch dem Verstorbenen zur Besteuerung – als sog. lex specialis – zugeordnet.
Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen, die den Charakter der Versorgungsleistungen erfüllen, ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden.
Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt prüft nunmehr das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorwegabschlag für Familienunternehmen und dessen Höhe.
Das Feststellungsverfahren für Verwaltungsvermögen, Finanzmittel und Schulden wird ausgeweitet, indem zukünftig auch Werte des Betriebsvermögens einer ausländischen Betriebsstätte gesondert festzustellen sind.
Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Besteuerung von natürlichen Personen hinsichtlich des Einkommens und Vermögens richtet sich nach dem sog. Wohnsitzfinanzamt.
Die Finanzverwaltung hat weitere Sonderregelungen, d. h. angemessene Verlängerungen der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten als Auswirkungen der sog. Corona-Krise, veröffentlicht.
Mit der gesetzlichen Neuformulierung „durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung“ wird sichergestellt, dass dieselbige nicht als Nachweis anzuerkennen ist.
Wieder einmal steht die rückwirkende Versagung der Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim zur Diskussion. Dieses Mal urteilt das FG Düsseldorf im Sinne der Auffassung der Finanzverwaltung.
Die Finanzverwaltung hat das Anwendungsschreiben zur steuerrechtlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern anhand der ergangenen aktuellen BFH-Rechtsprechung aktualisiert.
Alle Jahre wieder erhellen Kerzen oder Elektrolichter an den Weihnachtsbäumen in unseren Wohnzimmern unsere Wohnungen in festlichem Licht an Weihnachten. Wie gerne schlendern wir dazu noch über einen Weihnachtsmarkt, genießen die Kälte, den Duft und ggf. auch den Glühwein.
Bisher ist ein steuer- und sozialversicherungsbefreiter Arbeitgeber-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden, möglich.