Die Finanzverwaltung hat in einem ausführlichen Anwendungsschreiben die (i) sachlichen Anwendungsregeln und (ii) Vereinfachungsregelungen veröffentlicht.
Die Finanzverwaltung hat sich zu einigen durch die Gesetzesänderungen aufgekommene Problematiken positioniert: (i) Definition des Gesamtumsatzes und dessen Berechnungsschema und (ii) Vorsteuerabzug in einer Wechselsituation.
Die Finanzverwaltung wendet diese beiden Rechtsprechungsgrundsätze an. Der Wechsel der Verwendung eines Gegenstandes von umsatzsteuerpflichtigen zu umsatzsteuerbefreiten Ausgangsumsätzen ist ein Anwendungsfall der Vorsteuerberichtigung.
Die Finanzverwaltung hat ihre Anwendungsauffassung veröffentlicht, weil der deutsche Steuergesetzgeber in Form des Vorrangs von „anderen wirtschaftlichen Zuordnungen “ vor einer Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel Gebrauch gemacht hat.
Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechungsentwicklung an. Auf eine einmalige bereits erbrachte Leistung gegen bloße Ratenzahlung ist weder (i) die Umsatzsteuerentstehung für Teilleistungen noch die (ii) Uneinbringlichkeit mit Umsatzsteuerberichtigung anwendbar.
Vier verschiedene Anwendungsfälle sind zu unterscheiden. Diese EuGH-Rechtsprechung betrifft nicht den Istversteuerer (Leistenden) selbst, sondern seinen vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger.
Der EuGH hat die Anwendungsregeln bestätigt und für gewisse Anwendungsüberlegungen präzisiert. Das Vorsteuerabzugsrecht einer Holdinggesellschaft für Eingangsleistungen, die sie gegen Gewährung einer Gewinnbeteiligung in Tochtergesellschaften einlegt, ist abzulehnen.
Der BFH hat auch bei der fehlerhaften Erkennung eines Anwendungsfalls des Reverse-Charge-Verfahrens die zwingende Erfüllung der Mindestanforderung der Berichtigungsfähigkeit eingefordert, sodass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung abzulehnen ist, wenn ein offener Umsatzsteuerausweis von Anfan
Die Zahlungsdienstleister, die im Inland Zahlungsdienste erbringen, werden verpflichtet, bei grenz-überschreitenden Zahlungen bestimmte Aufzeichnungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorzunehmen und diese Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Für bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ist aufgrund der praktizierten kameralen, auf dem Zufluss- und Abflussprinzip basierende Buchführung, eine Sonderregelung zur Anwendung der Istversteuerung eingeführt: „4.
Die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung des Ablehnungsbescheids des Vorsteuervergütungsantrags eines Inländers wird in einen anderen Mitgliedsstaat gesetzlich eingeführt.
Für die Frage, ob die geforderte unternehmerische Mindestnutzung (10 %-Grenze) für den Vorsteuerabzug erfüllt ist, kommt es auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen (i) unter dem Dach und der gesamten (ii) Dachfläche an.
Ein Stromspeicher wie ein Batteriespeichersystem gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom dient.