GmbH-Anteilsveräußerung: Abgrenzung zwischen Veräußerungspreis und Arbeitslohn
BFH vom 03.03.2026, IX R 1/25; Rechtsprechungsaufhebung: FG Köln vom 04.12.2024, 12 K 1271/23, EFG 2025, 567, nrkr.
Inhalt
Der BFH hat hinsichtlich der Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den veräußernden GmbH-Gesellschafter dieselbe Richtung eingeschlagen. Ob ein gezahlter (Teil-)Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit der (a) Anteilsveräußerung oder den (b) Arbeitseinkünften zuzuordnen ist, bestimmt sich danach, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht. Entscheidend ist hierbei, ob der im Kaufvertrag zusätzlich vereinbarten Leistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich bei dem hierfür gezahlten Betrag um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises.