Das Postrechtsmodernisierungsgesetz ist umgesetzt worden: Die Änderungen der Bekanntgabefiktion sind: Bekanntgabefiktion „Post “: bisher 3 Tage, sodann 4 Tage Bekanntgabefiktion „Datenabruf “: bisher 3 Tage, sodann 4 Tage
Das FG Münster hat in einem Anwendungsurteil den Ausschluss der erweiterten Gewerbesteuerkürzung bestätigt, wenn eine teilweise personenidentische Personengesellschaft auf dem Grundstück bzw. Gebäude eine gewerbliche Photovoltaikanlage betreibt.
Das FG Münster hat ergänzend entschieden, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur zu gewähren ist, wenn die Leistung im Haushalt und nicht lediglich für den Haushalt erbracht wird.
Das FG Baden-Württemberg hat auf diese Frage eine erste Antwort gegeben. Ein immaterielles Wirtschaftsgut in Gestalt des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts eines Influencers entsteht erst durch Auswertung des Rechts mit dem Abschluss entsprechender (Lizenz-)Verträge.
Das Niedersächsische FG hat erstmals entschieden: Abzulehnen ist ein privates Veräußerungsgeschäft bei einer Immobilienübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, wenn eine unterhalb der historischen Anschaffungskosten liegende teilentgeltliche Übertragung
Jetzt hat erstmals das Niedersächsisches FG eine Auffassung veröffentlicht, was genau unter der ersten Voraussetzung „außerhalb des Dienstverhältnisses“ zu verstehen ist.
Der BFH hat entschieden, dass das gesetzliche Wahlrecht keine Abkehr von den „alten“ Anwendungsregeln beinhaltet. Steuerpflichtige können im Fall der Nichtausübung des Wahlrechts nicht auf die Anwendung dieser Fortgeltungsanordnung, d. h.
Die Finanzverwaltung hat ihre aktuelle Auffassung zur steuerrechtlichen Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung veröffentlicht. Inkongruente Gewinnausschüttungen sind steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn diese zivilrechtlich wirksam sind.
Der BFH hat entschieden, dass bei einer unentgeltlichen Sonderrechtsnachfolge abweichend für die Gewinnhinzurechnung aufgrund einer (i) Einlagen- und/oder (ii) Haftungsminderung nur eine gesellschafterbezogene Betrachtung anwendbar ist.
Der BFH hat klargestellt, dass es für den Eintritt einer Aufwärtsabfärbung nicht auf die Höhe des Verlustes ankommt. Es ist weiterhin unbedeutend, ob ein abfärbender, zugewiesener Verlust der „15a-Verlustausgleichs-beschränkung “ unterliegt.
Die OFD Frankfurt/M. hat ergänzend veröffentlicht, dass es sich bei der sog. einjährigen Nutzungsdauer für Computersoftware lediglich um einen Anhaltspunkt handele, von welchem in Einzelfällen abgewichen werden könne.
Der BFH hat entschieden, dass beim Tod des Vorbehaltsnießbrauchers sein dann weiterhin bestehender gewerblicher Verpachtungsbetrieb auf den Erwerber (Erben) – zu Buchwerten – übergeht. Eine zuvor vom Verstorbenen abgegebene Aufgabeerklärung verhindert die Buchwertübertragung.
Der IV. BFH-Senat hat klargestellt, dass eine unentgeltliche Betriebsübertragung gegen (anzuerkennende) private Versorgungleistungen einhergeht mit der Buchwertfortführung des übertragenden Betriebs.
Der Steuergesetzgeber führt eine spezielle Korrekturnorm ein: „Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids über die Hauptveranlagung findet auch zur Beseitigung eines Fehlers statt, wenn der Fehler der Finanzbehörde bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Hauptveranlagung bekannt wird.“
Das FG Düsseldorf hat sich der BFH-Rechtsprechung angeschlossen, wonach der Vorsteuerabzug aus den Kantinenzuschüssen zu versagen ist, da der Unternehmer die empfangenen Leistungen unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe und damit für außerunternehmerische Zwecke verwendet hat.
Die Finanzverwaltung hat ein ausführliches Anwendungsschreiben veröffentlicht. Erläutert wird, wie die verschiedenen Prozesse und Abläufe zur Erstellung sowie Verarbeitung einer E-Rechnung auf den verschiedenen Ebenen zu digitalisieren sind.
Der BFH hat ergänzend entschieden, dass nachlaufende Beteiligungsaufwendungen, die als nachträgliche Werbungskosten dem Teilabzugsverbot unterliegen, auch dann abziehbar sind, wenn der Anteilseigner die Beteiligung im ersten Antragsjahr veräußert und in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen a
Das FG Düsseldorf hat vier wichtige Ergänzungen entschieden. (1) Eine E-Mail eines Steuerpflichtigen an den leistungsausführenden Handwerker stellt keine Rechnung dar. (2) In einem späteren Jahr erstellte Rechnungen können fehlende Rechnungen in Vorjahren bzw.