Der EuGH hat bestätigt, dass die nach deutschem Recht geltende Beschränkung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete Aspekte von Beherbergungsleistungen grundsätzlich unionsrechtskonform ist.
Der BFH hat erstmals – nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens – Umbaukosten in (1) behinderungsbedingte Mehraufwendungen gegenüber (2) Aufwendungen aufgrund persönlicher Wohnvorstellungen unterschieden.
Der BFH hat bestätigt, dass die Veräußerung eines Wohnmobils einkommensteuerlos ist, da objektiv betrachtet ein Gebrauchsgegenstand, der dem Werteverzehr unterliegt und kein Wertsteigerungspotential aufweist, vorliegt.
Der BFH hat ergänzend erklärt, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, nicht als „außerordentliche Einkünfte“ der Einkommensteuertarifermäßigung als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten un
Der BFH hat den Grundsatz bestätigt, bezahlt der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers liegt Arbeitslohn vor. Ergänzend hat der BFH eine neue Ausnahme veröffentlicht.
Der BFH hat dieses Ausschließlichkeitsgebot in einem weiteren begünstigungsschädlichen Anwendungsfall erweitert: Eine nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit - hier: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung - kann auch dann zum Ausschluss der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führen,
Der BFH hat ergänzend entschieden, dass das allgemeine Ertragswertverfahren auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung des GruBo- und Gebäudewertanteils darstellt.
Der BFH hat diese Verwaltungspraxis als rechtswidrig beurteilt. Die Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht Unionsrecht!
Der BFH hat (erneut) die sog. modifizierte Trennungstheorie wieder aufleben lassen: Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter ist ein etwaiger Gewinn – nicht nach der sog. strengen Trennungstheorie, sondern nach der sog.
Der BFH hat bestätigt, dass ein bilanzierender Gewerbetreibender in der Steuerbilanz als Eigentümer einer Eigentumswohnung (ETW) die Geldzahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildeten Instandhaltungsrücklage mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlun
Der BFH hat erstmals die Möglichkeit eröffnet, den Vorsteuerabzug im Veranlagungsverfahren geltend zu machen. Dies gilt auch trotz fehlender Inlandsumsätze im Zeitpunkt des Rechnungserhalts.
Das EuG hat ergänzend erklärt, dass die nachträgliche Hinzunahme der Rechnung zum getätigten Vorsteuerabzug vor Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zulässig ist.
Der BFH hat konkretisiert, dass es für den Vorsteuerabzug unerheblich ist, wie die Art der Finanzierung der Eingangsleistungen, beispielsweise Spenden oder Zuschüsse, stattfindet.
Der EuGH hat die Beweisregeln für die Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen nach den sog. „Quick Fixes “ dargestellt. Diese „Quick Fixes“ begründen lediglich eine widerlegbare Vermutung. Der Nachweis der grenzüberschreitenden Warenbewegung bleibt formell frei, d. h.
Der BFH hat entschieden, dass ein selbstständiger Lehrer eine unmittelbar dem Schul- und Bil-dungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung umsatzsteuerfrei erbringt, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt un
Der BFH hat klargestellt: Ob ein Gutschein als (1) Einzweck-Gutschein oder als (2) Mehrzweck-Gutschein anzusehen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins.
Bisher vertritt die deutsche Finanzverwaltung die Auffassung, dass für Fälle der Verletzung von Urheber- und Verwandtenschutzrechten für einen echten Schadenersatz weder eine Umsatzsteuerbarkeit noch eine Umsatzsteuerpflicht besteht.
Der EuGH hat entschieden, dass eine „Dienstleistung gegen Entgelt“ gegeben ist, wenn ein Rechtsanwalt sein Anwaltshonorar aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung trotz Erfolgshonorars nur von der Gegenpartei erhält. Die Umsatzsteuerbarkeit und die Umsatzsteuerpflicht ist gegeben.
Das BSG hat entschieden, dass die Beitragsfreiheit aufgrund einer Lohnsteuerpauschalierung benötigt wird, wenn Arbeitgeberleistungen aufgrund eines zu erkennenden Kompensationseffekts keine echte Zusatzleistung abbilden.
Der BFH hat klargestellt, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, keine „außerordentlichen Einkünfte “ im Anwendungsbereich der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten darstellen.