Der BFH hat entschieden, dass als Voraussetzung des Betriebsausgabenabzugs nicht üblicherweise der Betrieb von beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden muss, wenn sich das Gästehaus am Betriebssitz befindet.
Der BFH hat einen anderen Gestaltungsweg für steuerrechtlich akzeptabel erachtet: Die zeitlich befristete Übertragung der Vermietungseinkünfte durch unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch ist steuerrechtlich zulässig, wenn dem Zuwendenden (Nießbrauchsbesteller) von der Verlagerung der Einkunftsquel
Der BFH hat den befristeten unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder steuerrechtlich anerkannt, wenn die Verlagerung der Vermietungseinkünfte der Erfüllung der Unterhaltspflicht dient oder aus freiwilligen Beweggründen gewährt wird.
Der BFH hat entschieden, dass bei einer Übertragung eines GmbH-Anteil-Anwartschaftsrechts gegen Entgelt, d. h. Schuldübernahmeerklärung, ein Sonderbetriebsgewinn entstehen kann.
Seit Einführung des UmwStG und dessen Buchwert-Einbringung für Personengesellschaften wird die Übertragung von Wirtschaftsgütern und Betriebsschulden steuerneutral gegen Gewährung von Gesellschaftsrecht, d. h.
Der BFH hat klargestellt, dass die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen eines Anbieters von Ferienimmobilien für die vorübergehende Überlassung der Ferienobjekte voraussetzt, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Objekteigentümer seinem wesentlichen rec
Der BFH hat entschieden, dass ein Sponsoringvertrag einen „atypischen Schuldvertrag“ darstellt, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch nur eine teilweise Zuordnung der Pflichten zum T
Der BFH hat in einem weiteren Verfahren die bisherige Rechtsauffassung bestätigt. Ein gewerblich gefärbtes Unternehmen ist nicht ein der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb.
Die Finanzverwaltung grenzt die ertragsteuerrechtliche Behandlung einer Photovoltaikanlage in einem anderweitigen Betriebsvermögen gegenüber dem isoliert zu beurteilenden Betriebsvermögen eines Photovoltaikanlagenbetriebs ab.
Die Finanzverwaltung erklärt den unterjährigen Wechsel (i) in die Steuerbefreiung (= aus der Steuerpflicht) oder (ii) aus der Steuerbefreiung (= in die Steuerpflicht).
Die Finanzverwaltung erklärt in welchen beispielhaften „Anwendungsfällen“ eine (i) begünstigte gegenüber einer (ii) unbegünstigten Photovoltaikanlage vorliegt. Entscheidend ist dabei die Anzahl der PV-Anlagen, die sich anhand der Anzahl vorhandener Einspeisezähler bestimmen lässt.
Der BFH hat entschieden, dass ein „in der Krise stehengelassenes (Gesellschafter-)Darlehen“ im Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung von nachträglichen Anschaffungskosten auf eine GmbH-Beteiligung im Zeitpunkt des Kriseneintritts mit dem bestehenden Teilwert zu bewerten ist.
Der EuGH hat die Rechtsprechung für Forderungsabtretungen hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Wirkungen der (i) Abtretungszahlung(en) und (ii) Umsatzsteuerberichtigungen unionsrechtlich konkretisiert.
Das FG Baden-Württemberg hat beim Austausch eines „funktionsgleichen Pkw“ das Nebeneinander der Vorsteueraufteilung und der Vorsteuerberichtigung im Investitionsjahr angewendet.
Der BFH hat wiederholend einer Bruchteilsgemeinschaft die Unternehmereigenschaft aberkannt, weil diese keine Leistungen gegen Entgelt erbringt. Hinweis: Über die gesetzliche Neuregelung war nicht zu entscheiden, aber Hinweise gab es trotzdem.
Das FG Rheinland-Pfalz hat aus dieser BFH-Rechtsprechung abgeleitet, dass auch eine Abzugsfähigkeit im Bereich der Gewinneinkünfte als Betriebsausgaben abzulehnen ist. Daraus folgt auch die Ablehnung einer Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütungen.
Die Finanzverwaltung hat insbesondere zum Werbungskostenabzug von Lehrern Stellung genommen. Dabei wird auf ergangene bzw. ständige BFH-Rechtsprechung zurückgegriffen. Das gesetzgeberische Ziel wird dabei nicht aus dem Auge verloren.
Der BFH hat seine Rechtsprechung fortentwickelt. Aufwendungen für die (i) krankheits-, (ii) pflege- und (iii) behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Bisher hat der Steuergesetzgeber eine Steuerbefreiung für „…[die] Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage“ auf bestimmte begünstigte Objekte, wenn die Photovoltaikanlage gesetzlich bestimmte Anlagekapazitäten einhält, bis zu einer Gesamtleistungskapa
Der BFH hat die zulässige Schätzungsmethode „allgemein gültige Maßstäbe“ konkretisiert: Es fehlt daran, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Bilanzierenden beruhen, die geändert werden könnte.