Neben der verlängerte Gesamtnutzungsdauer wirken sich werterhöhend insbesondere die Neuregelung zu den Bewirtschaftungskosten im Ertragswertverfahren des Jahres 2023 aus.
Eine Steuerfreiheit ist für die Einnahmen und Entnahmen einer „kleinen“ Photovoltaikanlage gesetzlich aufgenommen worden. Drei Tatbestandsvoraussetzungen sind zu beachten. Die neue Steuerbefreiung gilt für Bestands- und Neu-Photovoltaikanlagen.
Die Besteuerung des geldwerten Vorteils ist auch dann vorzunehmen, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht für bestimmte Fahrten genutzt wird oder die Fahrten nicht arbeitstäglich anfallen.
Der Mindestlohn und die Höchstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte wurden gesetzlich angehoben. Zudem sind Übergangsregelungen für (Altersteilzeit-)Beschäftigte eingeführt worden.
Nach Einführung geeigneter Software muss die Feststellungserklärung für den Grundbesitz elektronisch beim zuständigen Bewertungsfinanzamt abgegeben werden.
Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Belastungen von Grundbesitz finden sich in den Typisierungsverfahren nicht wieder. Bei deren gewünschtem Abzug (Wertminderung) muss ein Gutachten zur Grundbesitzbewertung eingeholt werden.
Vergleichswerte der Gutachterauschüsse dürfen nur noch verwendet werden, wenn diese Vergleichskonformität aufweisen und nicht älter als drei Jahre sind.
Die Berechnungsreihenfolge bei der zwingend durchzuführenden Auflösung des „alten“ abgeschafften Ausgleichspostens ist jetzt gesetzlich geregelt worden.
Der wertlose Teil eines ausgefallenden Gesellschafterdarlehens kann sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auswirken. Wie hoch die Auswirkungen sind, ist u. a. davon abhängig, wann dieses Gesellschafterdarlehen gewährt wurde.
Der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine sog. 17ner GmbH-Beteiligung steht seit dem 01.07.2019 auf neuen gesetzlichen Füßen. In einem sehr ausführlichen Anwendungsschreiben hat die Finanzverwaltung ihre Sicht der Dinge erläutert.
Jetzt ist es klar. Die Einlagenrückgewähr bei einer Mehrabführung (HB-Gewinn > StB-Gewinn) im Rahmen einer körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft mindert den Beteiligungsbuchwert nur auf Null Euro.
Die Betriebsaufspaltung im Wandel – mittelbare personelle Verflechtung – wirkt sich auch bei der Gewährung der erweiterten Grunderwerbsteuerkürzung aus.
Die Rechtssprechungsänderung des BFH zur mittelbaren personellen Verflechtung – Durchgriff durch eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft - im Rahmen der Betriebsaufspaltung wird von der Finanzverwaltung ab dem Vz. 2024 angewendet.
Der BFH unterscheidet zwischen einem „weichen“ gegenüber einem „harten“ Nießbrauch an einem GmbH-Anteil. Diese steuerrechtliche Klärung stößt auf zivilrechtliche Zweifel.
Der sperrfristverstoßene Realteiler der sich beendenden Personengesellschaft / Mitunternehmerschaft hat den – ganz oder teilweise - aufzudeckenden Gewinn im Realteilungszeitpunkt zugewiesen zu bekommen.
Auch Verluste können sowohl in der Seits- als auch in der Aufwärtsabfärbung – sogar in der Vergangenheit – land- und forstwirtschaftliche, freiberuflich oder vermögensverwaltende Einkünfte gewerblich färben, d. h. infizieren.
Aufwendungen für Messestandflächen sind nicht reflexartig hinzurechnungspflichtige Miet- und Pachtzinsen, sondern es bedarf einer Prüfung, ob ein notwendiger Bedarf für den Geschäftsbetrieb gegeben ist.
Positive und negative Kapitaleinkünfte können bei zusammenveranlagten Ehegatten saldiert werden. Damit wird die neuere BFH-Rechtsprechung bereits wieder kassiert.
Die Gas- und Wärmepreisbremse ist gesetzlich verankert und kann zu steuerpflichtigen Beträgen führen. Eine erste Beispielsberechnung zeigt die Wirkung der sog. Milderungszone.
Bei der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht ist nunmehr für eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr eine gesonderte Feststellung dieses Betrages beim Finanzamt zu beantragen.