Der BFH hat Antworten gegeben: (1) Unter dem Begriff „Gewinn “ ist der steuerliche Gewinn zu verstehen. (2) Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen.
Der BFH hat erklärt, dass die laufenden Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht regelmäßig keinen Arbeitslohn, sondern aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Sonderrechtsverhältnis Kapitaleinkünfte abbilden.
Der BFH hat eine Klarstellung veröffentlicht: Ist der (Vorbehalts-)Nießbrauch dem gesetzlichen Leitbild folgend so ausgestaltet, dass der Nießbrauchsberechtigte weder an den stillen Reserven im Gesellschaftsvermögen noch unmittelbar am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist, trägt der Nieß-brauch
Der BFH hat zwei gewerbesteuerrechtliche (wichtige) Aussagen veröffentlicht: (1) der Veräuße-rungsgewinn eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grund-sätzlich nicht der Gewerbesteuer.
Der BFH hat ausdrücklich erklärt, dass schuldrechtliche Bindungen nicht ausreichend sind, um eine Person in die grunderwerbsteuerrechtliche Befreiung zuzurechnen, wenn eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand erlangt wird.
Das FG München hat den Anwachsungsvorgang als Anschaffungsgeschäft bestätigt. Entscheidend dabei war, dass die Durchführung der Anwachsung erst durch einen späteren Gesellschafterbeschluss im Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgte und danach zeitnah das Immobilienveräußerungsgeschäft stattfand.
Der BFH hat erstmals Entscheidungen zum Thema „passive Entstrickung“ aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) veröffentlicht.
Der BFH hat erklärt, dass – im Einzelfall – die Beteiligung des Gesellschafters (Kommanditisten, Mitunternehmer) einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft, Kommanditgesellschaft) an einer Kapitalgesellschaft(Komplementär-GmbH) auch als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I zu qualifizieren
Der EuGH hat bestätigt, dass die nach deutschem Recht geltende Beschränkung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete Aspekte von Beherbergungsleistungen grundsätzlich unionsrechtskonform ist.
Der BFH hat erstmals – nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens – Umbaukosten in (1) behinderungsbedingte Mehraufwendungen gegenüber (2) Aufwendungen aufgrund persönlicher Wohnvorstellungen unterschieden.
Der BFH hat bestätigt, dass die Veräußerung eines Wohnmobils einkommensteuerlos ist, da objektiv betrachtet ein Gebrauchsgegenstand, der dem Werteverzehr unterliegt und kein Wertsteigerungspotential aufweist, vorliegt.
Der BFH hat ergänzend erklärt, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, nicht als „außerordentliche Einkünfte“ der Einkommensteuertarifermäßigung als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten un
Der BFH hat den Grundsatz bestätigt, bezahlt der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers liegt Arbeitslohn vor. Ergänzend hat der BFH eine neue Ausnahme veröffentlicht.
Der BFH hat dieses Ausschließlichkeitsgebot in einem weiteren begünstigungsschädlichen Anwendungsfall erweitert: Eine nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit - hier: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung - kann auch dann zum Ausschluss der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führen,
Der BFH hat ergänzend entschieden, dass das allgemeine Ertragswertverfahren auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung des GruBo- und Gebäudewertanteils darstellt.
Der BFH hat diese Verwaltungspraxis als rechtswidrig beurteilt. Die Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht Unionsrecht!
Der BFH hat (erneut) die sog. modifizierte Trennungstheorie wieder aufleben lassen: Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter ist ein etwaiger Gewinn – nicht nach der sog. strengen Trennungstheorie, sondern nach der sog.
Der BFH hat bestätigt, dass ein bilanzierender Gewerbetreibender in der Steuerbilanz als Eigentümer einer Eigentumswohnung (ETW) die Geldzahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildeten Instandhaltungsrücklage mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlun