Bisher ging die Finanzverwaltung davon aus, dass bei einer späteren Minderung des Nutzungsanteils eines einheitlichen Gegenstandes (Investitionsguts) für den unternehmerischen Bereich und einer damit einhergehenden Erhöhung des Nutzungsanteils für die nichtwirtschaftliche Tätigke
Der BFH präzisiert seine Rechtsprechung: „Bei der Annahme, der ehevertragliche Verzicht auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt sei als eine die Bereicherung ausschließende Gegenleistung zu werten, handelt es sich um einen schenkungsteuerrechtlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, der d
Die Finanzverwaltung erklärt, dass die richterlichen Grundsätze anzuwenden sind. Aus dieser BFH-Rechtsprechung ergibt sich grundsätzlich kein Erfordernis zur Änderung der geltenden Verwaltungsauffassung.
Der BFH hat hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugsverbots erklärend Stellung genommen. (1) Gewinnminderungen aus Zinsforderungen werden von dem Betriebsausgabenabzugsverbot nicht erfasst.
Der BFH hat zwei wichtige Aussagen zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen veröffentlicht: (1) Eine – zum Vorsteuerabzug berechtigende – Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis – hier: Vorkasse – aus anderen Gründen erkennbar ist, dass diese für eine erst noc
Der BFH hat die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob dem Leistungsempfänger die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts mit einer Rechnung allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen neuen
Der BFH hat diese Revision – gegen das ablehnende Urteil des FG Köln – zugelassen, mit der Frage, ob ein abziehbarer Vorsteuerbetrag bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs vorliegt, wenn das während dieses Besteuerungszeitraums zugegangene Abrechnungsdokument nicht über die erfo
Die Finanzverwaltung erklärt die Neuregelung. Die Neuregelung umfasst neben Bruchteilsgemeinschaften auch die British Limiteds. Bruchteilsgemeinschaften können Unternehmer sein, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit selbständig – also gewerblich oder beruflich – ausüben.
Bisher hatte der BFH entschieden, dass neben der fünfjährigen Geltungsdauer des Gewinnabfüh-rungsvertrags auch die Erfüllung aller daraus resultierender (a) Forderungen und (b) Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden müssen.
Das EuG hat im Ergebnis klargestellt, dass die beiden Regelungen – (1) Rechnungskorrektur zur Beseitigung einer Strafsteuer und der (2) Reemtsma-Direktanspruch – zwei nebeneinander bestehende Regelungen beinhalten, weil diese jeweils unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen unterliegen und ein
Der BFH hat hinsichtlich der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen zwei Anwendungs-regeln veröffentlicht: (1) Die Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steht der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen nicht entgegen („Austauschprinzip“).
Der BFH hat durch Rechtsprechungsänderung erklärt, dass eine zu einem späteren Stichtag fällige zinslose sonstige Kapitalforderung keine freigebige Zuwendung von Zinsvorteilen mangels Vermögensverschiebung auslöst.
Der BFH hat ausdrücklich erklärt, dass eine wirtschaftliche Eingliederung durch Vermietung eines Grundstücks gegeben ist, wenn dieses Grundstück für die Organgesellschaft (a) von besonderer Bedeutung als auch (b) von nur geringer Bedeutung ist.
Der BFH hat zwei Rechtsprechungsänderungen erklärt. (1) Eine zu einem späteren Stichtag fällige zinslose sonstige Kapitalforderung löst keine freigebige Zuwendung von Zinsvorteilen aus.
Der BFH hat erklärt, dass diese (neue) Regelung – wie gesetzlich angeordnet – erstmals für Übertragungen von Wirtschaftsgütern, die nach dem 18.10.2024 stattfinden, anzuwenden ist.
Der EuGH hat in einem portugiesischen Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf einen Sachgründungsvorgang, bei dem Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften eingebracht werden, gegen Art. 5 der Kapitalansammlungsrichtlinie verstößt.
Die Finanzverwaltung hat erstmals Stellung bezogen. „Bei nicht innerhalb des Dreijahreszeitraums abgeschlossenen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind jedoch nur die bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums erbrachten Bauleistungen zu berücksichtigen;“.
Bisher hat der Steuergesetzgeber normiert, dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt wurden, einbezogen werden.