Neue Tatsachen: Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung
BFH vom 06.05.2024, III R 14/22; Rechtsprechungsaufhebung: Niedersächsisches FG vom 21.08.2020, 3 K 208/18, EFG 2022, 1669, nrkr.
Inhalt
Der BFH bringt es auf den Punkt. Die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger seine Auf-zeichnungen führt, ist eine Tatsache. Dies gilt im Fall der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) sowohl für die (1) Aufzeichnungen über den Wareneingang, für (2) sonstige Aufzeichnungen und die (3) übrige Belegsammlung.