Rechtsprechungs-Info

Einbringung: Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils

BFH vom 01.02.2024, IV R 9/20; Rechtsprechungsaufhebung: Hessisches FG vom 05.12.2018, 8 K 1236/15, nrkr.

Inhalt

Der BFH hat die Auffassung: (1) Grundsatz: Die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn erst diese Kapitalbeteiligung den Kommanditisten in die Lage versetzt, über die Fragen der laufenden Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zu bestimmen. (2) Ausnahme: Die Kapitalbeteiligung ist hingegen nicht funktional wesentlich, wenn im Einzelfall in Folge gesellschaftsvertraglicher oder sonstiger schuldrechtlicher Vereinbarungen nicht seine Kapitalbeteiligung, sondern seine Stellung als Kommanditist den Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft begründet.