Rechtsprechungs-Info

Familienstiftung: Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf den „entferntesten Berechtigten“

BFH vom 28.02.2024, II R 25/21; Rechtsprechungsbestätigung: Niedersächsisches FG vom 24.06.2021, 3 K 5/21, EFG 2021, 1558, nrkr.

Inhalt

Der BFH hat den „entferntest Berechtigten“ klarstellend definiert. Es ist derjenige als „ent-ferntest Berechtigter“ anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.