Rechtsprechungs-Info

Unterhaltsleistungen: Schonvermögen beim Abzug von Unterhaltsleistungen

BFH vom 29.02.2024, VI R 21/21, BStBl. II 2024, 592; Rechtsprechungsaufhebung: FG Rheinland-Pfalz vom 26.08.2021, 6 K 1098/21, EFG 2021, 1829, nrkr.

Inhalt

Der BFH hat entschieden, dass (1) für den Veranlagungszeitraum (Vz.) 2019 eine Wertgrenze in Höhe von 15.500 €  für ein „geringes Vermögen “ (sog. Schonvermögen) nicht zu beanstanden ist. (2) Bei der Überprüfung des Schonvermögens ist dabei wichtig: Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (ggf. abzugsschädlichem) Vermögen.