Der BFH hat erstmals entschieden, dass die „7b-Sonderabschreibung“ nur für eine „neue bisher nicht vorhandene“ Wohnung anzuwenden ist. Das Merkmal „neu“ ist beim Abriss einer bestehenden Mietwohnung und einem Ersatzneubau nicht gegeben.
Der BFH hat entschieden, dass Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder für die Erstellung der Steuererklärung anfallen, keine Veräußerungskosten darstellen.
Die Regeln für Grundstücksteile sind von untergeordnetem Wert neu gefasst worden. Nunmehr gibt es eine (1) Größengrenze von „nicht mehr als 30 Quadratmeter“ oder eine (2) starre Wertgrenze „nicht mehr als 40.000 €“.
Bisher hat der Steuergesetzgeber grundsätzlich typisierte Gebäude-AfA-Sätze für Immobilien im Privatvermögen vorgegeben. (1) Fertigstellung vor 2022 entspricht der Gebäude-AfA-Satz = 2 %; (2) bei Fertigstellung ab dem 01.01.2023 entspricht der Gebäude-AfA-Satz = 3 %.
Der BFH hat seine Rechtsprechung ergänzt. Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist dieser Gesamtkaufpreis zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage aufzuteilen. Die Aufteilungsregeln bleiben gleich.
Der BFH hat erklärt, dass im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit ausschließlich von einem Ehegatten zur Erledigung betrieblicher Tätigkeiten für das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten genutzte häusliche Arbeitszimmer, besonderen Anwendungsregeln unterliegt.
Der Beginn der digitalen Steuerbescheide ist verpflichtend für das Finanzamt auf den 01.01.2027 verschoben worden. Diese Form der Bekanntgabe steht weiterhin im Ermessen des Finanzamts.
Der Steuergesetzgeber hat gesetzlich festgeschrieben, dass von einer Anhörung des Steuerpflichtigen abgesehen werden soll, wenn die Finanzverwaltung bei Erlass eines Verwaltungsaktes (Steuerbescheid) anstelle der in der Steuererklärung angegebenen Daten die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtu
Die Höchstbeträge zur Inflationsbereinigung sind angehoben worden. Bei der Einzelveranlagung beträgt der neue Höchstbetrag 3.300 €, bei der Zusammenveranlagung beträgt der Höchstbetrag nunmehr 6.600 €.
Der Steuergesetzgeber hat die Entfernungspauschale von bisher 0,30 €/km auf sodann 0,38 €/km angehoben. Diese Anhebung gilt dann auch für die nicht abziehbaren Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung.
Der Steuergesetzgeber hat erstmals zur Spitzensportförderung eine Steuerbefreiung für Prämienzahlungen der „Stiftung deutsche Sporthilfe“, die für Platzierungen bei (a) olympischen oder (b) paralympischen Spielen gewährt werden, eingeführt.
Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Steuersatzreduzierung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke die Nichtbeanstandungsregel überarbeitet.
Der Steuergesetzgeber hat die Wertgrenze von bisher 45.000 € auf sodann 50.000 € heraufgesetzt. Damit sind weiterhin einheitliche Betragsgrenzen zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften erreicht.
Der BFH hat die beiden Grundsatzurteile bestätigt: (1) Zur Qualifizierung von GmbH-Anteilen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Mitunternehmers kommt es nicht allein aufgrund der finanziellen Beteiligung und damit der Teilhabe an den Unternehmensgewinnen und Vermögensmehrungen.
Der Steuergesetzgeber hat die elektronische Bescheidbekanntgabe durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als Regelfall ausgestaltet, in dem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft ist.
Der Steuergesetzgeber hat die Senkung des Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, außer der Abgabe von Getränken, dauerhaft wieder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zugeführt.