BFH vom 06.12.2023, XI R 33/21; Rechtsprechungsaufhebung: Schleswig-Holsteinisches FG vom 29.09.2021, 4 K 118/18, nrkr.
Inhalt
Der BFH hat ein Abgrenzungsurteil veröffentlicht. Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist ein umsatzsteuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann bzw. jedefrau frei und unentgeltlich zugänglich sind. Aufgrund der Pflicht der Gemeinden bei Erhebung einer Kurtaxe nicht nur eine Kureinrichtung zur Verfügung zu stellen, sondern auch eine (ergänzende) tatsächliche Nutzung zu ermöglich, sieht der BFH einen Leistungsaustausch als gegeben an. Auf die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %) anzuwenden.