Rechtsprechungs-Info

Sozialversicherungspflicht: Verspätete unwirksame Pauschalversteuerung

BSG vom 23.04.2024, B 12 BA 3/22 R; Rechtsprechungsbestätigung: SG Oldenburg vom 29.01.2020, S 8 BA 383/18; Rechtsprechungsbestätigung: LG Niedersachsen-Bremen vom 24.03.2022, 12 BA 3/20

Inhalt

Das BSG hat entschieden, dass die Ausnahme der Sozialversicherungspflicht nur – unabhängig vom Steuerrecht – anzuwenden ist, wenn die steuerrechtliche Pauschalsteuer im jeweiligen Abrechnungszeitraum in der Entgeltabrechnung des Beschäftigten (Arbeitnehmer) durch den Arbeitgeber tatsächlich angewendet wird. Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Eine Abrechnung nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr ist definitiv verspätet.