Beratung

Verdeckte Einlage: Steueroptimierung bei der Grunderwerbsteuer

BFH vom 05.03.1997, II R 81/94, BFH/NV 1997, 613

Inhalt

Bisher hatte der BFH  entschieden, dass grundsätzlich jeder vereinbarte Kaufpreis als Gegenleistung  bei einer Grundstücksübertragung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, auch wenn der Kaufpreis den Grundstückswert – ggf. deutlich – unterschreitet. Der Verkehrswert des Grundstücks stellt keine hilfsweise heranzuziehende Bemessungsgrundlage dar.
Sodann hat der BFH  einen symbolischen Kaufpreis als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung abgelehnt, wenn der Kaufpreis in einem so krassen Missverhältnis zum Grundstückswert steht, dass er sich dazu in keinerlei Relation bringen lässt und daher nicht ernsthaft vereinbart ist.