Verdeckte Einlage: Steueroptimierung bei der Grunderwerbsteuer
BFH vom 05.03.1997, II R 81/94, BFH/NV 1997, 613
Inhalt
Bisher hatte der BFH entschieden, dass grundsätzlich jeder vereinbarte Kaufpreis als Gegenleistung bei einer Grundstücksübertragung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, auch wenn der Kaufpreis den Grundstückswert – ggf. deutlich – unterschreitet. Der Verkehrswert des Grundstücks stellt keine hilfsweise heranzuziehende Bemessungsgrundlage dar. Sodann hat der BFH einen symbolischen Kaufpreis als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung abgelehnt, wenn der Kaufpreis in einem so krassen Missverhältnis zum Grundstückswert steht, dass er sich dazu in keinerlei Relation bringen lässt und daher nicht ernsthaft vereinbart ist.