Die Finanzverwaltung hat eine neue Bescheinigung „USt 1 TG“ für den Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei (a) Bauleistungen und/oder bei (b) Gebäudereinigungsleistungen neu bekannt gegeben.
Bisher hat der BFH erklärt, dass die Wirtschaftsgutüberführung vom Betriebs- in das Privatvermögen keine Anschaffung im Sinne der anschaffungsnahen Herstellungskosten ist (Rechtsprechungsaufhebung).
Anwendung: Wenn Schenkungen - (1) Mitunternehmeranteil und (2) Sonderbetriebsvermögen - in einem gemeinsamen Vertrag vereinbart werden, kann es sich schnell ergeben, dass die Schenkungen zeitlich auseinanderfallen und sich in Folge dessen die gewollte Nutzung der Steuerbegünstigungen für Betriebs
Die Rechtsvorschrift ermöglicht die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten ausdrücklich auch für das Training, die Validierung und die laufende Anpassung von KI-Systemen; der Begriff des automatisierten Verfahrens wird damit tatbestandlich auf KI-Systeme erstreckt.
Der Steuergesetzgeber hat eingegriffen. (1) Die gesetzliche Grundlage der nur temporären Weiteranwendungsregelung für rechtsfähige Personengesellschaften wird ersatzlos gestrichen.
Der BFH hat entschieden, dass die Gewährung von Vertrauensschutz - seit dem 01.10.2013 – nicht voraussetzt, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt.
Das FG Baden-Württemberg hat die Einhaltung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns bejaht, wenn der Unternehmer die Bestätigungsabfragen der USt-IdNr. in ausreichend regelmäßigen Abständen durchgeführt hatte.
Der BFH hat folgende weitere Erkenntnisse veröffentlicht: (1) Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten.
Der BFH hat ergänzend erklärt: Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung abziehbar.
Der Steuergesetzgeber plant die Einführung einer eigenständigen Vorschrift in Form eines zusätzlichen Straftatbestands bei Verwendung bzw. in Verkehr bringen von Kassenmanipulationssoftware. Die Strafe soll (1) eine Geldstrafe sein oder (2) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Der Steuergesetzgeber plant die Ausweitung der Ermächtigung, eine Kassennachschau durchzu-führen. Jede Finanzbehörde in deren Bezirk der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, eine Kassennachschau durchführen. Dasselbe gilt auch bei der offenen Ladenkasse.
Der Steuergesetzgeber will eine allgemeine Kassenpflicht, ab einer bestimmten Umsatzgrenze einführen. Die Unternehmen, die eine Umsatzgrenze von 100.000 € im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmergrenze im Kalenderjahr überschreiten, unterliegen dieser allgemeinen Kassenpflicht.
Eine zusätzliche Mitteilungspflicht soll bei Wechsel der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) eingeführt werden. Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Wechsel der TSE die Mitteilung an das zuständige Finanzamt zu machen.
Der Steuergesetzgeber will eine Bagatellgrenze von 30 € einführen. Bis zu diesem Gesamtbetrag muss keine steuerliche Belegausgabe mehr erfolgen. Der Anspruch des Kunden auf einen Bon bzw. eine Quittung bleibt weiterhin bestehen.
Der Steuergesetzgeber will die Belegausgabepflicht in eine Belegbereitstellungspflicht umwandeln. Dieser elektronische Beleg ist in einem standardisierten Datenformat über den Geschäftsvorfall dem Kunden bereitzustellen.
Der Steuergesetzgeber will diese Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht einschränken. Die Einführung der Kassenpflicht lässt die Ausnahmeregelung für den Steuerpflichtigen entfallen.
Der EuGH hat über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Kundenbindungsprogramms zu entscheiden, bei dem Kunden für Einkäufe Punkte erhalten, die bei späteren Käufen gegen Waren eingelöst werden können.
Bisher hat der BFH den Begriff des „fiktiven Anlagevermögens“ erklärt. Es ist ein Wirtschaftsgut, das dem Kerngeschäft des Unternehmens dient. Es genügt, dass es – erkennbar – a) objektiv und (b) subjektiv dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Der BFH hat erklärt, dass der ermäßigte Steuersatz (7 % ) jedenfalls nicht auf an den Veranstalter erbrachte Vermittlungsleistungen durch einen Vermittler anzuwenden ist.
Das FG Münster hat entschieden, dass eine unschädliche Mitvermietung einer mit dem Grundstück fest verbundenen Fahrzeugwaage und eines fest mit dem Grundstück verbundenen Waschplatzes vorliegen kann, auch wenn diese Betriebsvorrichtungen auf Verlangen des Mieters auf dem Grundstück errichtet wurd