Das BSG hat entschieden, dass die Beitragsfreiheit aufgrund einer Lohnsteuerpauschalierung benötigt wird, wenn Arbeitgeberleistungen aufgrund eines zu erkennenden Kompensationseffekts keine echte Zusatzleistung abbilden.
Der BFH hat klargestellt, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, keine „außerordentlichen Einkünfte “ im Anwendungsbereich der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten darstellen.
Der BFH hat ergänzt, dass ein „verlustgeeignetes“ Wirtschaftsgut auch dann gegeben sein kann, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen, sodass eine Vermutung dafür spricht, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird.
Der BFH hat erstmals für die Buchwertfortführung bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Rahmen einer unechten Realteilung entschieden, dass stille Reserven, die bereits einem Körperschaftsteuersubjekt vor der Realteilung zuzurechnen sind, „unaufgedeckt bleiben“.
Der BFH hat eine verdeckte Gewinnausschüttung abgelehnt: Verzichtet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung, liegt keine vGA vor, wenn die Pensionszu-sage aus be
Der BFH hat erklärt, dass die Einkunftserzielungsabsicht für Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung bei einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten widerlegbar zu vermuten ist.
Der Steuergesetzgeber plant diese Systematik der doppelten Grunderwerbsteuer abzuschaf-fen. Jetzt soll der Lebenssachverhalt nur einmal besteuert werden.
Der BFH hat seine Auffassung veröffentlicht: Zweifel sind dem BFH gekommen, weil die ge-setzliche Vermeidung der doppelten Grunderwerbsteuer ins Leere laufen kann. So eine Doppelbesteuerung eines einzigen Lebenssachverhalts ist mit den Steuergrundsätzen nicht vereinbar.
Der BFH hat erstmals entschieden, dass ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, insoweit gegebenenfalls bei qualifizierter Nachweisführung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, als diese ersparten Mietaufwendu
Der BFH hat erklärt, dass die Einkunftserzielungsabsicht für Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung bei einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten widerlegbar zu vermuten ist.
Ein Steuerfreibetrag ist im Sinne einer „Aktivrente“ bis zu einer Höhe von insgesamt 24.000 € im Jahr eingeführt worden, die im Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze monatlich bereits in der Lohnabrechnung gewährt wird.
Der BFH hat erstmals entschieden, dass die „7b-Sonderabschreibung“ nur für eine „neue bisher nicht vorhandene“ Wohnung anzuwenden ist. Das Merkmal „neu“ ist beim Abriss einer bestehenden Mietwohnung und einem Ersatzneubau nicht gegeben.
Der BFH hat entschieden, dass Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder für die Erstellung der Steuererklärung anfallen, keine Veräußerungskosten darstellen.
Die Regeln für Grundstücksteile sind von untergeordnetem Wert neu gefasst worden. Nunmehr gibt es eine (1) Größengrenze von „nicht mehr als 30 Quadratmeter“ oder eine (2) starre Wertgrenze „nicht mehr als 40.000 €“.
Der BFH hat in einer Vielzahl von BFH-Rechtsprechungen Klarstellungen und weitere Anwendungsregeln bei der Grunderwerbsteuerbefreiung im Konzern veröffentlicht. Die Erkenntnisse sind bei der Anwendung dringend und zwingend zu beachten.
Der BFH hat entschieden: „Für eine umsatzsteuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die V
Der Steuergesetzgeber hat diese Freigrenze von 45.000 € auf 50.000 € angehoben. Sportliche Veranstaltungen gelten damit häufiger als Zweckbetrieb, was insbesondere kleinere Vereine steuerlich entlastet.
Der Steuergesetzgeber hat den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem EEG als mit dem Gemeinnützigkeitsrecht vereinbar erklärt, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt, sodass die Mittel dafür eingesetzt werden können.
Die Einnahmengrenze für Körperschaften ist von bisher 45.000 € auf 100.000 € für die zeitnahe Mittelverwendung angehoben worden. Erst bei Einnahmen über 100.000 € besteht weiterhin die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung.
Bisher hat der Steuergesetzgeber grundsätzlich typisierte Gebäude-AfA-Sätze für Immobilien im Privatvermögen vorgegeben. (1) Fertigstellung vor 2022 entspricht der Gebäude-AfA-Satz = 2 %; (2) bei Fertigstellung ab dem 01.01.2023 entspricht der Gebäude-AfA-Satz = 3 %.