Der BFH hat das sog. Ehegatten-Vorschaltmodell beim (i) Vorsteuerabzug akzeptiert und dabei die (ii) Besteuerung der privaten Verwendung „reflexartig angeheftet“.
Der XI. BFH-Senat hat die Sichtweise des FG Berlin-Brandenburg , das der Auffassung der Finanzverwaltung widersprach, bestätigt, dass eine Kombination aus Sprech- und Gesangsdarbietung zzgl.
Der BFH hat die Rechtsprechung hinsichtlich sog. Vorkosten weiterentwickelt. Werden sog. Vorkosten vom Kaufpreis ohne vertragliche Leistungserbringung gemindert, ist darin keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung zu erkennen (nicht umsatzsteuerbare Kostenweiterbelastung).
Die Finanzverwaltung hat sich zu Differenzbeträgen zwischen der behördlichen Erstattung für Verdienstausfallentschädigungen und der Verdienstausfallzahlung des Arbeitgebers geäußert. Eine Nichtbeanstandungsregelung kann angewendet werden.
In Bezug auf die erste Tätigkeitsstätte hat der BFH entschieden, dass es darauf ankommt, ob ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtungen tatsächlich zugeordnet hat.
Der BFH hat die steuerfreie Gestellung eines Arbeitgeber-Mobiltelefons zuzüglich der Arbeitgebererstattung von Handynutzungskosten eines Arbeitnehmervertrags bestätigt, wenn im Vorhinein ein Mobiltelefon vom Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erworben wurde.
Der Wechsel ins Körperschaftsteuerregime einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft stellt eine Sperrfristverstoß dar, wenn in den letzten Jahren grunderwerbsteuerfrei eine Immobilie in das Gesamthandsvermögen der optierenden Gesellschaft übertragen wurde.
Jetzt ist es gesetzlich nachgeholt worden: Auch bei der Grunderwerbsteuerbefreiung beim Grundstücksübergang auf eine Gesamthand ist eine zehnjährige Sperrfrist hinsichtlich der Anteile an der Gesamthand einzuhalten.
Die „7g-Investitionsfristen“ sind während der Corona-Pandemie ständig hinausgeschoben worden. Jetzt gilt es diese „stehen gebliebenen Investitionsabzugsbeträge“ bis zum Ablauf des 31.12.2023 zu verbrauchen.
Der BFH hat die neue schenkungsteuerfreie Bedarfsabfindung im Scheidungszeitpunkt entwickelt. Diese ist von der schenkungsteuerpflichtigen Pauschalabfindung im Abschlusszeitpunkt eines Ehevertrages zu unterscheiden.
Der aufzulösende Ausgleichsposten (KStG a. F.) muss mit einem Angleichungsfaktor an das neue KStG angepasst werden, weil im neuen System des Einlagemodells immer eine (100 %) Vollbeteiligung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft angenommen wird.