Schuldzinsenabzugsverbot: Überentnahmen von Rechtsvorgängern
FG Köln vom 26.05.2023, 14 K 1870/20, EFG 2023, 1760, rkr.
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Das FG Köln hat erstmals rechtskräftig entschieden, dass bei einer der Berechnung des Schuldzinsenabzugsverbots die auf einen Rechtsvorgänger entfallenen Überentnahmen dem Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen sind.