Rückflüsse aufgrund fehlerhaft ausgezahlter Tantiemen und Urlaubsgelder sind als negative Einnahmen (erst) im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen zu erfassen.
Ein Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung und damit Option zur Regelbesteuerung liegt auch dann vor, wenn der Kleinunternehmer in der USt-Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften berechnet.
Der XI. Senat des BFH bestätigt die Rechtsprechung, dass ein Verspätungszuschlag auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden kann, solange eine „festgesetzte Steuer“ entstanden ist.
Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung darf die Rechnung auf andere eindeutig bezeichnete Geschäftsunterlagen verweisen. Diese Geschäftsunterlage muss nicht der Rechnung beigefügt sein.
In der Akzeptanz einer erklärten Veranlagung mit Ist-Versteuerung ist keine stillschweigende Genehmigung der Finanzverwaltung zur Ist-Versteuerung abzuleiten, weil kein expliziter Antrag auf Anwendung der Ist-Versteuerung gestellt wurde.
Teilweise Rückzahlung des von einem Ehegatten bezahlten Einmalbetrags für einen vom anderen Ehegatten abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag ist nach dessen Tod nicht erbschaftsteuerbar.
Die Finanzverwaltung hat einen zweiten Anwendungserlass hinsichtlich der weiteren Anwendungsregeln bei der bauleistungsorientierten Umkehrung der Steuerschuldnerschaft veröffentlicht.
Wird das Wirtschaftsgut nach einer Buchwertfortführung mit Rechtsträgerwechsel innerhalb der dreijährigen Sperrfrist veräußert, bleibt der Buchwertansatz bestehen und wird nicht rückwirkend in den Teilwert abgeändert.
Eine beim Finanzamt eingereichte „fehlerhafte“ Steuererklärung stellt auch eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn darin „fehlerhafte“ Angaben zu einer Feststellungserklärung gemacht werden. Somit verlängert sich die Festsetzungsverjährungsfrist auf fünf Jahre.
Ein Eingabefehler und damit die Bekanntgabe eines fehlerhaften Verwaltungsaktes führt zu keiner Steuerhinterziehung, auch wenn der Steuerpflichtige diesen Fehler erkennt. Er hat bei Abgabe einer „richtigen“ Steuererklärung keine Berichtigungs- und Hinweispflicht.
Ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie kann dazu führen, dass die Einkunftserzielungsabsicht ohne das Zutun oder das Verschulden der Steuerpflichtigen wegfällt.
Bei Gewerbeimmobilien ist stets im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauerbenutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (= Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht).
Die sofortige ergebniswirksame Behandlung von Mehr- oder Minderbeträgen aus einer Vorsteuerberichtigung ist nur noch dann möglich, wenn diese in Zusammenhang stehen mit einer Einkunftsart.