Bisher gilt nach der EuGH-/BFH-Rechtsprechung , dass die Mindestbemessungsgrundlage nicht anzuwenden ist, wenn ein marktübliches niedrigeres Entgelt für die bezogene Leistung entrichtet wird. Jetzt wird diese Rechtsprechung gesetzlich fixiert.
Ein Regelungsdefizit des Sonderausgabenabzugs wird beseitigt. Ein Sonderausgabenabzug für Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs wird eingeführt: (1) nach einer Ehescheidung; (2) Auflösung einer Lebenspartnerschaft.
Eine mehrtägige Auswärtstätigkeit ist auch bei Tätigkeit über Nacht und „Übernachtung“ am Tag geben und wenn mehrere Auswärtstätigkeiten direkt nacheinander ausgeführt werden.
Eine Minderung des Lohnsteuerbetrags nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist zulässig.
Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit (ständig wechselnden Tätigkeitsstätten) nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts.
Es kann eine freigebige Zuwendung eines Altgesellschafters an einen Dritten bei Übernahme neuer Gesellschaftsanteile ausgelöst werden, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt.
Für einen ausgeschiedenen Mitunternehmer muss der Forderungsanspruch aus einer Pensionsrückstellung im Sinne der Spiegelbildbilanzierung in der Sonderbilanz fortgeführt werden.
Der ermäßigte Steuersatz wird auch auf Hörbücher angewendet. Voraussetzung ist, dass das Hörbuch als körperlicher Gegenstand geliefert wird; entweder (1) digital auf CD-Rom, USB-Stick oder Speicherkarte oder in (2) analoger Form als Kassette oder Schallplatte.
Der BFH hatte zu entscheiden, wie die Abgrenzung zwischen Bauwerken und Betriebsvorrichtungen im Sinne der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vorzunehmen ist. Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke.
Bei der Ermittlung der „Ist-Größe“ für die Vergleichsberechnung ist die potenziell progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte heranzuziehen.
Die Verabreichung von Heilbädern wird ab dem 1.7.2015 mit dem 19%igen Regelsteuersatz umsatzbesteuert, wenn es sich um ein nicht verordnungsfähiges Heilbad lt. Heilmittelkatalog handelt.