Leichtfertige Steuerverkürzung: Ablehnung bei Abgabe einer „richtigen“ Steuererklärung und Eintritt von finanzamtlichem Veranlagungsfehler
BFH vom 4.12.2012, VIII R 50/10, BStBl. II 2014, 222; Anwendungserklärung: BMF vom 4.3.2014
Inhalt
Ein Eingabefehler und damit die Bekanntgabe eines fehlerhaften Verwaltungsaktes führt zu keiner Steuerhinterziehung, auch wenn der Steuerpflichtige diesen Fehler erkennt. Er hat bei Abgabe einer „richtigen“ Steuererklärung keine Berichtigungs- und Hinweispflicht.