Unterkunftskosten eines Studenten am Studienort können vorweggenommene Werbungskosten darstellen, wenn der Studienort nicht den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen darstellt.
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat die Angaben zum Umfang und Art der abgerechneten Leistungen so eindeutig abzubilden, dass eine doppelte Abrechnung zwischen den Unternehmern vermieden wird. Unzulässig sind pauschale Leistungsbeschreibungen.