Rechtsprechungs-Info

Ortsbestimmung: Sonstige Leistungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte

BFH vom 04.12.2025, V R 37/23, BStBl. II 2026, 464; Rechtsprechungsbestätigung: FG Berlin-Brandenburg vom 27.06.2023, 2 K 2072/22, EFG 2023, 1493, rkr.

Inhalt

Der BFH hat erklärt, dass sich der Ort einer unterliegenden Werbeleistung nicht im Inland befindet, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird.