Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, II. Tertial, Modul 2 bzw. Kombi A

Termine Modul 2:
Mittwoch, 14.05.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 27.05.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 27.06.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 20.03.2025, Nr. 6/7 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
1 %-Regelung: Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
Der BFH hat zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung ergänzend entschieden, dass bei der erforderlichen Prüfung sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Die Erschütterungsprüfung bedarf somit einer Abwägung verschiedenster Umstände. Ein Fahrtenbuch darf dabei nicht von vorneherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (BFH vom 22.10.2024, VIII R 12/21, BStBl. II 2025, 150; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0006 2025 0001).
Auch aus einem „nicht ordnungsgemäßen“ Fahrtenbuch kann die Erkenntnis entnommen werden („reifen“), dass dem Steuerpflichtigen für Privatfahrten ein Kfz (Pkw) des Privatvermögens tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung stand.
Es bleibt dabei, der Privat-Pkw muss in verschiedenen Punkten gleichwertig zum Betriebs-Pkw sein: (a) Beförderungsmöglichkeiten und (b) Ausstattung sowie (c) Geschwindigkeit usw.
Eine bloße Behauptung, ein gleichwertiger Privat-Pkw konnte genutzt werden, ist für den BFH nicht ausreichend. Der Steuerpflichtige muss seiner Feststellungslast, d. h. Vorlage ausreichender, qualifizierter Nachweise, nachkommen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann