„14c-Umsatzsteuer“: Anforderung an eine Rechnung bei unrichtigem oder unberechtigtem Umsatzsteuerausweis

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, II. Tertial, Modul 1 bzw. Kombi A

Schaubild

Termine Modul 1:
Mittwoch,     10.06.2026 (Terminänderung), 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     30.06.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        19.06.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

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„14c-Umsatzsteuer“: Anforderung an eine Rechnung bei unrichtigem oder unberechtigtem Umsatzsteuerausweis

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der Anforderungen an eine Rechnung bei unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer entschieden (BFH vom 19.03.2025, Az. XI R 4/22, BStBl. II 2026, 400).

📌 Sachverhalt
Eine GmbH führte für pharmazeutische Unternehmen Beobachtungsstudien durch und übernahm dabei auch die Honorarverwaltung für teilnehmende Ärzte. Gegenüber ihren Auftraggebern erstellte sie sogenannte Anforderungsschreiben mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer.

Streitfrage
Zu klären war, ob diese Anforderungsschreiben als Rechnungen mit unberechtigtem Steuerausweis anzusehen sind.

⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH bestätigte die Steuerschuld der GmbH. Entscheidend war, dass die Anforderungsschreiben zusammen mit den in Bezug genommenen Unterlagen den Anschein einer Abrechnung über steuerpflichtige Leistungen erweckten. Damit konnte die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht ausgeschlossen werden.

🧭 Praxishinweis
Abrechnungsdokumente mit offenem Steuerausweis sind auch dann sorgfältig zu prüfen, wenn sie formal nicht als Rechnung bezeichnet werden.

🤝 Beratung
In der Beratung ist besonders auf Inhalt, Bezugnahmen und Außenwirkung solcher Zahlungs- oder Anforderungsdokumente zu achten.

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 400 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0500 014c 2025 0004).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann