„17ner-Anteile“: Wechselseitige Anteilsrotation als Gestaltungsmissbrauch

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, II. Quartal - Modul 2

Werbung Modul 2

Termine Modul 2:
Mittwoch,     24.05.2023, 10:00 - 12:00 Uhr
Dienstag,     20.06.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,     23.06.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Abgabenordung/Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.03.2023, Nr. 6 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Abgabenordung/Einkommensteuer.


„17ner-Anteile“: Wechselseitige Anteilsrotation als Gestaltungsmissbrauch

Der BFH hat einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten erkannt, indem ein Verlust im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines krass den gemeinen Wert verfehlenden Kaufpreises veräußerter GmbH-Anteile vorliegt (BFH vom 20.09.2022, IX R 18/21, BStBl. II 2023, 315; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0017 2023 0001).

Eine Anteilsrotation bei GmbH-Anteilen, die zu einer Verlustrealisation führt, ist steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn ihr eine objektive Kaufpreisbestimmung voranging.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann