„17ner Veräußerungsgewinn“: Anwartschaft und Verzicht bei Kapitalerhöhung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, II. Quartal - Modul 2

Werbung Modul 2

Termin Modul 2:
Dienstag,     20.06.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,     23.06.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer/Abgabenordnung/Körperschaftsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 10.05.2023, Nr. 9 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer/Abgabenordnung/Körperschaftsteuer.


„17ner Veräußerungsgewinn“: Anwartschaft und Verzicht bei Kapitalerhöhung

Der BFH hat den Verzicht auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung als möglichen Veräußerungsgewinn „17ner GmbH-Anteile“ in Form der verdeckten Einlage erkannt (BFH vom 14.09.2022, I R 47/19, BStBl. II 2023, 443; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0017 2023 0003).

Der (i) unentgeltliche oder (ii) teilentgeltliche Verzicht auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung stellt einen der Veräußerung gleichgestellten Übertragungsakt dar, der zur Aufdeckung stiller Reserven dergestalt führen kann, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage gegeben sind.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann