„6b-Veräußerungsrücklage“: Auflösung wegen Fristablauf vor Verschmelzung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 4 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Donnerstag, 09.09.2021, 14.00 – 16.00 Uhr
Dienstag, 21.09.2021, 10.00 – 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag, 24.09.2021, 9.00 – 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 06.08.2021, Nr. 12 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


„6b-Veräußerungsrücklage“: Auflösung wegen Fristablauf vor Verschmelzung

Wird eine GmbH unter Buchwertfortführung zu einem steuerlichen Übertragungsstichtag, der dem Tag nachfolgt, zu dem auch das vierte reguläre Wirtschaftsjahr nach Bildung einer „6b-Veräußerungsrücklage“ endet, verschmolzen, ist die Auflösung der Rücklage (§ 6b Abs. 3 Satz 5 EStG) in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen (BFH vom 29.4.2020, XI R 39/118, BStBl. II 2021, 517; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 006b 2020 0002).

Die Übertragung einer „6b-Veräußerungsrücklage“ muss zeitlich vorausschauend geplant werden, damit diese im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme rechtzeitig vor der Auflösung erfolgt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer