„7g-Förderung“: Nachweisführung der (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines betrieblichen Pkw

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, III. Quartal - Modul 2 / Kombi A

Werbung Modul 2

Termine Modul 2:
Mittwoch,     07.09.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     20.09.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        16.09.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 19.07.2022, Nr. 12 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


„7g-Förderung“: Nachweisführung der (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines betrieblichen Pkw

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er den (i) Investitionsabzugsbetrag und die (ii) Sonderabschreibung nach der „7g-Förderung“ in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (BFH vom 15.07.2020, III R 62/19, BStBl. II 2022, 435; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 007g 2021 0006).

Der BFH lässt eine andere objektive und sachlich plausible Beweisführung außerhalb eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu, weil die „7g-Förderung“ keinen ausdrücklichen Gesetzesverweis auf die Fahrtenbuchregelung vorweist.

Die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs stellt unstreitig eine geeignete Nachweisführung für die sog. „90 %-Regel“ bei der „7g-Förderung“ dar. Andere Beweismittel zum Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung sind aber auch zulässig.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion