Abgelehnte Kapitaleinkünfte: Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

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SPEZIALDIALOG: Scheinselbständigkeitsrisiken bei freien Mitarbeitern in Steuerberatungskanzleien!

Schaubild

Das Thema Scheinselbständigkeit macht auch vor Kanzleien keinen Halt mehr. Es mehren sich vielmehr die gerichtlichen Entscheidungen, die für Kanzleien als freie Mitarbeiter tätige Steuerberater, Buchhalter oder Hilfskräfte als Scheinselbständige einstufen. Neben erheblichen Beitragsnachzahlungen und dem Zustandekommen unliebsamer Arbeitsverhältnisse, kann dies – wie der BGH bereits geurteilt hat – im Einzelfall auch strafrechtliche Konsequenzen für den/die Kanzleiinhaber haben.

Der SPEZIALDIALOG klärt über die aktuelle Rechtslage auf und gibt wertvolle Gestaltungsempfehlungen zur Begründung „echter“ freier Mitarbeiterschaft.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer.

Termin:
Montag, 01.07.2024, 9:30 – 10:30 Uhr

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.05.2024, Nr. 9 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Abgelehnte Kapitaleinkünfte: Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

Der BFH hat entschieden, dass ein Nutzungsersatz im Rahmen einer Rückabwicklung, d. h. eines Rückabwicklungsverhältnisses resultierend aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach dessen Widerruf außerhalb einer erwerbsgerichteten Tätigkeit, d. h. außerhalb der einkommensteuerbaren Erwerbssphäre, einkommensteuerlos ist. Das in Folge des Widerrufs entstandene Rückgewährsschuldverhältnis ist – bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise – ertragsteuerrechtlich als Einheit zu beurteilen. (BFH vom 07.11.2023, VIII R 7/21, BStBl. II 2024, 353; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0020 2024 0001).

Der im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags von der Bank an die Ehegatten geleistete Nutzungsersatz (14.500 €) ist kein einkommensteuerbarer Kapitalertrag. Eine (eventuell) einbehaltene Kapitalertragsteuer ist zu erstatten. Hinweis: Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags führt auch nicht zu Einkünften aus (sonstigen) Leistungen. 


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann